Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Dienstag, Juli 19, 2016 18:31 - noch keine Kommentare
Vorratsdatenspeicherung: AK-Vorrat krisisiert Stellungnahme des EuGH-Generalanwalts
Entscheidung des EuGH in ein paar Monaten erwartet
[datensicherheit.de, 19.07.2016] In einer aktuellen Mitteilung kritisiert der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK-Vorrat) die Stellungnahme des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung in Schweden und Großbritannien.
Klare Stellung des Generalanwalts vermisst
Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe könne eine nationale Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten mit dem Unionsrecht vereinbar sein, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Unter anderem sei ein angemessenes Verhältnis der Überwachungsmaßnahme zur Bekämpfung schwerer Kriminalität ausschlaggebend, meint Saugmandsgaard Øe. Außerdem dürfe es kein milderes probates Mittel geben, mit dem der gleiche Zweck erfüllt werden kann. Eine generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung zur Bekämpfung schwerer Straftaten müsse „absolut notwendig“ sein.
Die Vorratsdatenspeicherung sei, wie die Erfahrungen der letzten Monate leider gezeigt hätten, „keineswegs zielführend zur Verhinderung schwerer Verbrechen“, betont dagegen Leena Simon vom AK-Vorrat. Leider versäume der Generalanwalt, hier klar Stellung zu beziehen, und ziehe sich auf die theoretische Machbarkeit der Vorratsdatenspeicherung zurück.
Entscheidung des EuGH in ein paar Monaten erwartet
Die Verfassungsgerichte von Schweden und in Großbritannien haben Klagen gegen die Vorratsdatenspeicherung in ihren jeweiligen Ländern an den Europäischen Gerichtshof weitergegeben. Es soll geklärt werden, ob die nationalen Gesetze überhaupt EU-konform sind. Der Generalanwalt des EuGH hat nun diesbezüglich eine erste Stellungnahme veröffentlicht. Eine Entscheidung des EuGH wird in ein paar Monaten erwartet.
Die Vorgaben des EuGH sind laut AK-Vorrat auch für das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung entscheidend. Denn die Bedingungen, die der EuGH für eine nationale Vorratsdatenspeicherung setzt, würden darüber entscheiden, ob das deutsche Gesetz mit EU-Grundrechten vereinbar sei oder nicht. Auch in Deutschland lägen dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das im Oktober 2015 beschlossene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vor.
Rechtsgrundsatz der Unschuldsvermutung zu Generalverdacht gedreht
Eine anlasslose Massenüberwachung könne nie verhältnismäßig sein, unterstreicht Werner Hülsmann vom AK-Vorrat, denn sie „verdrehe den Rechtsgrundsatz der Unschuldsvermutung zu einer generellen Verdächtigung und Überwachung aller Menschen“.
Die Grundrechteorganisation Digitalcourage, Mitglied im AK-Vorrat, beabsichtigt, noch 2016 eine Verfassungsbeschwerde gegen das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung einzureichen.
Weitere Informationen zum Thema:
digitalcourage
Vorratsdatenspeicherung? Nicht schon wieder!
Gerichtshof der Europäischen Union, 19.07.2016
Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann eine generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Daten, die ein Mitgliedstaat den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auferlegt, mit dem Unionsrecht vereinbar sein
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