Aktuelles, Experten - geschrieben von am Mittwoch, November 20, 2019 18:39 - noch keine Kommentare

Videoüberwachung im Fitness-Studio: Nicht im Umkleidebereich

Verwaltungsgericht Schleswig hat Klage eines Betreibers abgewiesen

[datensicherheit.de, 20.11.2019] Die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein / Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), Marit Hansen, geht in ihrer aktuellen Stellungnahme auf Fälle von Videoüberwachung im Fitness-Studio ein – das Verwaltungsgericht Schleswig hat demnach die Klage des Betreibers einer Fitness-Kette abgewiesen, bei dem Verstöße gegen das Datenschutzrecht festgestellt wurden.

ULD: Beispiel für vorgelagertes Hinweisschild n. Art. 13 DSGVO b. Videoüberwachung

Abbildung: Screenshot ULD-Broschüre „5 Videoüberwachung“

ULD: Beispiel für vorgelagertes Hinweisschild n. Art. 13 DSGVO b. Videoüberwachung

4 in Schleswig-Holstein geprüfte Fitness-Studios verstießen gegen Datenschutzrecht

Immer wieder beschwerten sich Sporttreibende und Fitness-Fans bei der Landesbeauftragten für Datenschutz über Videokameras in Fitness-Studios. Vor einigen Jahren habe ihre Dienststelle, das ULD, vier Fitness-Studios in Schleswig-Holstein geprüft.
Für all diese vier habe das ULD festgestellt, dass die Videoüberwachung einiger Bereiche gegen das Datenschutzrecht verstießen, und habe daraufhin im Juni 2017 die Überwachung dieser Bereiche untersagt.

Videokameras in Umkleiden, auf Trainingsflächen und in Aufenthaltsbereichen zu entfernen

Gegen diese Anordnungen des ULD habe der Betreiber der Fitness-Kette Klage erhoben. In der Zwischenzeit seien die betreffenden Kameras weiterhin eingesetzt worden. Am 19. November 2019 habe nun das Verwaltungsgericht Schleswig die Fälle verhandelt und die Klagen abgewiesen.
Das bedeutet laut Hansen: „Sobald das Urteil rechtskräftig ist, muss der Betreiber die Vorgaben der Anordnungen umsetzen. Betroffen sind Videokameras in Umkleiden, auf Trainingsflächen und in Aufenthaltsbereichen.“

Beobachtung und Aufzeichnung durch Videokameras beeinträchtigt Privatsphäre

In ihrem Kommentar stellt Hansen klar, dass nicht jede Videokamera unzulässig sei, „aber in Umkleiden, in denen sich die Sportlerinnen und Sportler umziehen, haben sie überhaupt nichts zu suchen“. Das ULD-Prüfteam habe sich damals die Kameras genau angeschaut und bewertet.
Nach der jetzigen Bestätigung durch das Verwaltungsgericht erwartet Hansen „eine zügige Umsetzung der Datenschutzanforderungen“. Es gelte nämlich: Eine Beobachtung und Aufzeichnung durch Videokameras beeinträchtigt die Privatsphäre – „hier müssen Betreiber immer die schutzwürdigen Interessen der Menschen berücksichtigen“.

Weitere Informationen zum Thema:

ULD, Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Praxis-Reihe Datenschutzbestimmungen praktisch umsetzen: „5 Videoüberwachung“

datensicherheit.de, 05.08.2019
Urlaub: Sommer, Sonne, Strand, Meer und Videoüberwachung / Kameras nehmen zuweilen zu viel Einblick und zeichnen manchmal selbst intimste Details auf

datensicherheit.de, 03.06.2019
Rechtsklarheit gefordert: Videoüberwachung im Öffentlichen Raum / Videoüberwachungsverbesserungsgesetz und resultierender § 4 Abs. 1 Satz 1 im aktuellen Bundesdatenschutzgesetz nichtig

datensicherheit.de, 21.06.2012
Freiheit statt Angst: Polizeiliche Videoüberwachung der Demonstrationen unzulässig / Verwaltungsgericht Berlin erkennt Anfertigung sogenannter „Übersichtsaufnahmen“ als rechtswidrig

datensicherheit.de, 31.03.2010
Videoüberwachung an Schulen unvereinbar mit Grundsätzen der Demokratie, Achtung der Menschenwürde und Freiheit / Berlins Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit bezieht Stellung zum Tätigkeitsbericht 2009



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