Aktuelles, Experten, Studien - geschrieben von am Dienstag, November 1, 2016 18:55 - noch keine Kommentare

Verwaltungsgerichts Göttingen: Datenschutzrechtliche Verfügung gegen „Knöllchen-Horst“ bestätigt

Dem „sehr speziellen Hobby eines Autofahrers aus dem Harz“ ein Ende gesetzt

[datensicherheit.de, 01.11.2016] Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Barbara Thiel, hat nach eigenen Angaben dem „sehr speziellen Hobby eines Autofahrers aus dem Harz“ ein Ende gesetzt – der in der Öffentlichkeit als „Knöllchen-Horst“ bekanntgewordene Mann hatte es sich zur Aufgabe gemacht, vermeintliche oder tatsächliche Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer auch bei fehlender eigener Betroffenheit zur Anzeige zu bringen.

Eigenmächtig Fotos und Videosequenzen als Beweismittel genutzt

Als Beweismittel habe „Knöllchen-Horst“ auf Fotos und Videosequenzen der an Front- und Heckscheibe seines Fahrzeugs befestigten sogenannten Dashcams zurückgegriffen.
Deren Einsatz im öffentlichen Verkehr stelle aber „einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der davon betroffenen Verkehrsteilnehmer“ dar. Die Landesdatenschutzbeauftrage hatte deshalb die Verwendung dieser Kameras zur Dokumentation des Verkehrsgeschehens untersagt und die Löschung der datenschutzwidrig angefertigten Videoaufnahmen angeordnet.

Unzulässigkeit des Einsatzes von Dashcams bestätigt

Diese Entscheidung der niedersächsischen Datenschutzbeauftragten sei kürzlich vom Verwaltungsgericht Göttingen im Rahmen eines Eilrechtsschutzverfahrens bestätigt worden (Az.: 1 B 171/16).
In dem Beschluss habe das Gericht auch darauf hingewiesen, „dass die Verfolgung von Verkehrsverstößen eine öffentliche Aufgabe darstellt“, deren Erfüllung Polizei und Ordnungsbehörden vorbehalten sei.
Sie sei sehr froh, dass das Verwaltungsgericht die Maßnahmen ihrer Behörde gegen diesen selbst ernannten Sachwalter öffentlicher Interessen gebilligt habe, kommentierte Thiel in einer ersten Reaktion den Gerichtsbeschluss. Damit sei zugleich die von den deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden seit mehreren Jahren vertretene Auffassung zur Unzulässigkeit des Einsatzes von Dashcams bestätigt und deutlich gemacht worden, dass bereits die Anfertigung solcher Kamerabilder datenschutzwidrig sei.

Gewährleistung der Öffentlichen Sicherheit als staatliche Aufgabe

„Der Gerichtsbeschluss hat nach meiner Auffassung auch für die aktuelle politische Diskussion über die Ausweitung der Überwachung öffentlicher Räume unter Nutzung von Kameras privater Betreiber Bedeutung“, betont Thiel.
Das Gericht habe völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gewährleistung der Öffentlichen Sicherheit eine staatliche Aufgabe sei, die nicht privaten Stellen überantwortet werden dürfe.



Kommentieren

Kommentar

Kooperation

TeleTrusT

Mitgliedschaft

German Mittelstand e.V.

Mitgliedschaft

BISG e.V.

Multiplikator

Allianz für Cybersicherheit

Datenschutzerklärung