Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Freitag, August 9, 2019 20:22 - noch keine Kommentare
ULD: Beim Datenschutz ist Vorsorge besser als Nachsorge
Auch ohne Abmahnwelle sollte DSGVO ernstgenommen werden
[datensicherheit.de, 09.08.2019] Als die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 endgültig eingeführt wurde, hätten viele Unternehmer mit Angst und Panik vor Datenschutz-Bußgeldern und Abmahnwellen reagiert. Dieses Schreckensszenario sei nicht eingetreten: „Bußgelder für Datenschutzverstöße werden in Deutschland und in Europa mit Augenmaß verhängt, die prophezeite Abmahnwelle ist bisher ausgeblieben“, so Die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein / Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD). Dennoch gelte: „Vorsorge ist besser als Nachsorge. Wer sich gut in Sachen Datenschutz aufstellt, hat nichts zu befürchten.“
Datenschutz in den Unternehmen angekommen
Marit Hansen, Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein, zieht nach eigenen Angaben ein Resümee des letzten Jahres: „Datenschutz ist in den Unternehmen angekommen. Kundinnen und Kunden sind sensibilisiert und wollen sichergehen, dass ihre personenbezogenen Daten fair verarbeitet werden. Auch haben viele Unternehmer gemerkt, wie wichtig es ist, die eigene Datenverarbeitung gegen die Angriffe wie Hacking oder Erpressungstrojaner abzusichern.“
Beim ULD keine Meldungen über Abmahnwellen eingegangen
Im ULD seien „keine Meldungen über Abmahnwellen eingegangen“. Auch habe das ULD in seiner aufsichtsbehördlichen Tätigkeit „keine Hinweise auf eine rechtswidrige Abmahnpraxis zu Datenschutzfragen“ erhalten. Aus den anderen Bundesländern lägen dem ULD ebenfalls keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die DSGVO habe auch nicht etwa den Weg für Abmahnungen bzw. Unterlassungsverpflichtungen wegen Datenschutzverstößen gebahnt.
Wer personenbezogene Daten verarbeitet, muss Datenschutzanforderungen erfüllen
Unter Geltung des alten Datenschutzrechts und der Anwendung wettbewerbsrechtlicher Regelungen seien in der Vergangenheit im privatwirtschaftlichen Bereich vereinzelt Abmahnungen ausgesprochen worden. Auch damals hätten weder Abmahnwellen noch rechtswidrige Abmahnpraktiken festgestellt werden können. Neu in der DSGVO sei eine Vertretung betroffener Personen durch „Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht“ (Artikel 80 DSGVO). Hansen begrüßt gesetzliche Klarstellungen auf Bundesebene, „die schon 2018 angekündigt waren“. Davon unabhängig macht Hansen nach eigenen Angaben aber deutlich, dass Datenschutz ernstgenommen werden muss: „Wer personenbezogene Daten verarbeitet, muss sicherstellen, dass die Datenschutzanforderungen erfüllt sind. Dazu gehört auch die regelmäßige Überprüfung der eigenen Datenverarbeitung.“
Die wichtigsten ULD-Tipps auf einen Blick:
- Ihre Webseite wirkt wie eine Visitenkarte. Informieren Sie die Nutzer in einer verständlichen Datenschutzerklärung. Sofern Sie Formulare für die Eingabe von Kundendaten anbieten, sorgen Sie für eine Verschlüsselung auf Ihrem Webserver.
- Dokumentieren Sie die Rechtsgrundlagen (Vertrag, Einwilligung oder berechtigte Interessen) für Ihre Verarbeitungstätigkeiten.
- Legen Sie in Ihrem Unternehmen die Zuständigkeiten für Datenschutz und Sicherheit fest, auch wenn Sie nicht erpflichtet sein sollten, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Richten Sie standardisierte Abläufe ein, damit Sie problemlos auf Anfragen von Betroffenen reagieren können, die ihre Rechte wahrnehmen wollen.
- Prüfen Sie die Verträge mit Dienstleistern, die in Ihrem Auftrag personenbezogene Daten verarbeiten, auf die Datenschutzanforderungen. Achten Sie bei Beschaffungen und Ausschreibungen darauf, dass Produkte und Dienste datenschutzkonform sind.
- Denken Sie an die Informationssicherheit – vom Schutz gegen Viren und Trojaner über Firewall-Absicherung bis hin zu regelmäßigen Datensicherungen.
- Schärfen Sie bei Ihren Mitarbeitern das Bewusstsein für Datenschutzfragen und schulen Sie sie im Umgang mit Daten. Ermutigen Sie dazu, Verbesserungsmöglichkeiten oder Datenschutzpannen rasch zu melden.
Evtl. Abmahnungen ggf. mit anwaltlicher Hilfe genau prüfen
Sollten dennoch Datenschutz-Abmahnungen eintreffen, rät Hansen, diese genau – ggf. mit anwaltlicher Hilfe – zu prüfen, statt in Panik zu geraten und ungeprüft den geforderten Betrag zu bezahlen. „Wird man auf vorhandene Datenschutz-Fehler hingewiesen, muss man dem nachgehen und Maßnahmen treffen, um im Grünen Bereich zu sein. Achtung: Falls Datenpannen passiert sind und daraus ein Risiko für die betroffenen Personen folgt, muss dies bei der Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet werden. In Fällen mit hohem Risiko müssen außerdem die Betroffenen benachrichtigt werden,“ betont Hansen.
Weitere Informationen zum Thema:
ULD Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Praxis-Reihe „Datenschutzbestimmungen praktisch umsetzen“
datensicherheit.de, 05.08.2019
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