TTDSG – datensicherheit.de Informationen zu Datensicherheit und Datenschutz https://www.datensicherheit.de Datensicherheit und Datenschutz im Überblick Mon, 23 Jan 2023 20:20:19 +0000 de hourly 1 Sanktionsmöglichkeiten: HmbBfDI bekommt erweiterte Kompetenzen https://www.datensicherheit.de/sanktionsmoeglichkeiten-hmbbfdi-erweiterung-kompetenzen https://www.datensicherheit.de/sanktionsmoeglichkeiten-hmbbfdi-erweiterung-kompetenzen#respond Mon, 23 Jan 2023 20:20:19 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=42802 HmbBfDI kann Bußgelder gegenüber Telemedienanbietern in Hamburg erlassen, wenn diese z.B. Cookies in rechtswidriger Art und Weise verwenden

[datensicherheit.de, 23.01.2023] Laut einer aktuellen Meldung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat die Bürgerschaft in ihrer Sitzung am 18. Januar 2023 die Kompetenzen des HmbBfDI bei der Anwendung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) erweitert. Demnach wird der HmbBfDI nun in die Lage versetzt, „Abhilfemaßnahmen und Bußgelder gegenüber Telemedienanbietern in Hamburg zu erlassen, wenn diese z.B. ,Cookies’ in rechtswidriger Art und Weise verwenden“.

HmbBfDI unterstreicht freiwillige Einwilligung der Nutzer

Nutzer sollten beim Besuch einer Website oder Nutzung einer App davon ausgehen dürfen, „dass ungefragt nur solche Daten verarbeitet werden, die zur Erbringung des nachgefragten Dienstes auch tatsächlich erforderlich sind“. Möchten Diensteanbieter weitere Daten erheben und verarbeiten, müssten sie die Nutzer dazu vorab in informierter Art und Weise um ihre freiwillige Einwilligung ersuchen. Diese Vorgaben würden mittlerweile von vielen Betreibern in der Regel durch vorgeschaltete „Einwilligungsbanner“ umgesetzt – nicht immer erfolge dies jedoch rechtskonform. Genau hierbei greife das am 1. Dezember 2021 bundesweit in Kraft getretene TTDSG.

Dieses setze die europäischen Vorgaben der sogenannten „Cookie“-Richtlinie aus dem Jahr 2009 in deutsches Recht um. Weil der europäische Gesetzgeber schon damals erkannt habe, welche Techniken (wie z. B. „Cookies“, aber auch andere Tracking-Technologien) verwendet würden, um Nutzerverhalten nachzuvollziehen, und weil die Informationen in „Cookies“ für sich genommen nicht immer einen Personenbezug aufwiesen, umfasse das TTDSG auch solche Informationen, „die keinen Personenbezug haben und geht damit weiter als die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)“.

HmbBfDI zur zuständigen Aufsichtsbehörde für Telemedien in Hamburg erklärt

Entsprechend schütze das TTDSG die Integrität von Endgeräten„indem der Grundsatz gilt, dass es einer vorherigen Einwilligung bedarf, bevor Informationen auf Endgeräten abgespeichert oder daraus ausgelesen werden dürfen, wenn nicht die engen und abschließenden Ausnahmen des Gesetzes greifen“. Bislang gesetzlich ungeregelt sei in Hamburg die Ausübung der entsprechenden Befugnisse aus dem TDDSG gewesen, das u.a. Bußgelder bis zu einer Höhe von 300.000 Euro für Verstöße vorsehe.

In ihrer Sitzung am 18. Januar 2023 habe die Hamburgische Bürgerschaft diese Lücke nun geschlossen„und §19 Abs. 7 HmbDSG“ erlassen: Dieser Paragraph erkläre den HmbBfDI zur zuständigen Aufsichtsbehörde für Telemedien in Hamburg, weise ihm die Befugnis zur Verhängung von Bußgeldern nach dem TTDSG zu und gebe ihm die Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse aus Art. 58 der DSGVO.

HmbBfDI kann Instrumentarium der DSGVO auch für TTDSG-Anwendungsbereich einsetzen

„Mit der Umsetzung in Landesrecht kann der HmbBfDI das Instrumentarium, das ihm die DSGVO gegeben hat, auch für den Anwendungsbereich des TTDSG einsetzen. Bei Verstößen können nun Verwarnungen oder Anordnungen ausgesprochen sowie Geldbußen verhängt werden“, erläutert Thomas Fuchs, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Man werde im ersten Quartal 2023 beginnen, Telemedienangebote von Hamburger Unternehmen auf deren Vereinbarkeit mit den Vorgaben des TTDSG zu prüfen.

]]>
https://www.datensicherheit.de/sanktionsmoeglichkeiten-hmbbfdi-erweiterung-kompetenzen/feed 0
Datenschutzkonferenz: Neue Orientierungshilfe zu Telemedien veröffentlicht https://www.datensicherheit.de/datenschutzkonferenz-neuheit-orientierungshilfe-telemedien-veroeffentlichung https://www.datensicherheit.de/datenschutzkonferenz-neuheit-orientierungshilfe-telemedien-veroeffentlichung#respond Thu, 23 Dec 2021 12:55:04 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=41305 Orientierungshilfe bietet für Websites, Apps und Smarthome-Anwendungen konkrete Hilfestellungen bei der TTDSG-Umsetzung

[datensicherheit.de, 23.12.2021] In seiner aktuellen Mitteilung berichtet der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI RLP), dass die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) eine neue Fassung der „Orientierungshilfe zu Telemedien“ veröffentlicht hat. Das Papier bietet demnach für Websites, Apps oder „Smarthome“-Anwendungen konkrete Hilfestellungen bei der Umsetzung der neuen Vorschriften des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG). Zudem vermittele diese Orientierungshilfe betroffenen Bürgern ein besseres Bild der rechtlichen Rahmenbedingungen. Damit reagierten die Aufsichtsbehörden auf die veränderte Rechtslage – seit dem 1. Dezember 2021 regele das TTDSG unter anderem den Schutz der Privatsphäre bei der Nutzung von Telemedien.

In der Orientierungshilfe Kriterien für Fälle, in denen Speichern und Auslesen von Informationen unbedingt erforderlich sind

Prof. Dr. Dieter Kugelmann, LfDI RLP, sieht nach eigenen Angaben die erfolgten Rechtsänderungen als „überfällig“ an: „Eine angepasste gesetzliche Regelung war an der Zeit, um klare Verhältnisse zu schaffen. Aus ihr ergeben sich insbesondere Auswirkungen auf den Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien zur Erfassung des Nutzungsverhaltens. Mit dem TTDSG hat der Bundesgesetzgeber nach über einem Jahrzehnt Verzögerung nunmehr die Vorgaben der europäischen ,ePrivacy-Richtlinie‘ in nationales Recht umgesetzt.“
Das TTDSG fordere „grundsätzlich eine Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer, wenn Informationen auf deren Endeinrichtungen gespeichert werden oder auf solche Informationen zugegriffen wird“. Ausnahmen von diesem Einwilligungserfordernis seien begrenzt auf Fälle, „in denen das Speichern und Auslesen der Informationen unbedingt erforderlich ist, damit ein ausdrücklich gewünschter Telemediendienst zur Verfügung gestellt werden kann“. In der „Orientierungshilfe“ fänden sich dazu entsprechende Kriterien.

Hinweise in neuer Orientierungshilfe zur Weiterverarbeitung personenbezogener Daten gemäß DSGVO

„Bei der Prüfung, ob ausnahmsweise eine Einwilligung entbehrlich ist, ist allerdings zu beachten, dass die Voraussetzungen hierfür sich vom Kriterium des berechtigten Interesses nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unterscheiden,“ so Kugelmann. Eine Interessenabwägung alleine nach der DSGVO erfülle nicht automatisch die engen Voraussetzungen des TTDSG. Zur Umsetzung der neuen Rechtslage sei es daher beispielsweise nicht ausreichend, „wenn lediglich die Bezeichnungen der Rechtsgrundlagen in einer Datenschutzerklärung ausgetauscht werden“.
Seit dem 1. Dezember 2021 fänden für das Speichern und Auslesen von Informationen auf bzw. aus Endgeräten die strengeren Vorschriften des TTDSG nunmehr Anwendung. Für die anschließende Weiterverarbeitung der so erhobenen personenbezogenen Daten gälten weiterhin die Vorschriften der DSGVO. „Auch hierzu finden sich einige Hinweise in der neuen ,Orientierungshilfe‘.“

Zeitnah soll auch englische Fassung der Orientierungshilfe zur Verfügung stehen

Stellen, welche Websites betreiben, oder Apps und andere Telemedien anbieten, sollten die Verwendung von sogenannten Cookies und anderen Technologien daher dringend überprüfen. „Insbesondere sind die genaue Ausgestaltung der Technologien und deren Notwendigkeit einer Revision zu unterziehen. Zeitpunkt, Art und Dauer der Speicherung sowie die nachgelagerte Datenverarbeitung müssen den rechtlichen Anforderungen entsprechen.“ Dazu solle die nun vorliegende „Orientierungshilfe“ eine Hilfestellung geben, so Professor Kugelmann.
Mit Blick auf entsprechende Angebote von außerhalb Deutschlands sei geplant, zeitnah auch eine englische Fassung dieser „Orientierungshilfe“ zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren werde ein öffentliches Konsultationsverfahren zu der vorgelegten „Orientierungshilfe“ durchgeführt werden.

Weitere Informationen zum Thema:

datensicherheit.de, 30.09.2020
Datenschutzkonferenz: Digitale Souveränität der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigt

DSK DATENSCHUTZKONFERENZ, 20.12.2021
Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter:innen von Telemedien ab dem 1. Dezember 2021 (OH Telemedien 2021)

Der Landesbeauftragte für den DATENSCHUTZ und die INFORMATIONSFREIHEIT Rheinland-Pfalz, 15.12.2021
Willkommen bei „Datenfunk“, dem Podcast des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz / Folge 014: Ein bunter Teller voller Plätzchen – Cookies, Banner und das neue TTDSG

]]>
https://www.datensicherheit.de/datenschutzkonferenz-neuheit-orientierungshilfe-telemedien-veroeffentlichung/feed 0