Pseudonyme – datensicherheit.de Informationen zu Datensicherheit und Datenschutz https://www.datensicherheit.de Datensicherheit und Datenschutz im Überblick Tue, 10 Jul 2012 10:35:29 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.6.14 Der Landesdatenschutzbeauftragte von Rheinland-Pfalz kritisiert aktuelle Befragung von facebook-Nutzern zu Pseudonymen https://www.datensicherheit.de/der-landesdatenschutzbeauftragte-rheinland-pfalz-kritisiert-aktuelle-befragung-facebook-nutzern-pseudonymen https://www.datensicherheit.de/der-landesdatenschutzbeauftragte-rheinland-pfalz-kritisiert-aktuelle-befragung-facebook-nutzern-pseudonymen#respond Tue, 10 Jul 2012 10:35:29 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=20366 Aktivitäten, die der Durchsetzung einer rechtswidrigen Regelung dienten, seien unzulässig

[datensicherheit.de, 10.07.2012] Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfD RLP), Edgar Wagner, kritisiert die aktuelle Befragung von facebook-Nutzern, über die herausgefunden werden soll, ob andere Nutzer Pseudonyme verwenden bzw. wer hinter diesen Pseudonymen steckt.
Demnach erscheine beim Einloggen in das Soziale Netzwerk fallweise offenbar ein Profilbild und ein Name mit der Frage: „Ist dies der echte Name deines Freundes?“ Als Antwortmöglichkeiten seien „Ja“, „Nein“, „Ich kenne diese Person nicht.“ und „Ich möchte nicht antworten.“ vorgegeben.
facebook verweise dabei auch auf seine Namensrichtlinien – die AGB regelten zu dem Thema (in Punkt 4, „Registrierung und Sicherheit der Konten“), dass facebook-Nutzer ihre wahren Namen anzugeben hätten. Damit aber verstärke facebook laut dem LfD RLP seine gegen deutsches Recht verstoßenden Aktivitäten. Schon die genannte AGB-Regelung widerspreche dem Gesetz. § 13 Abs. 6 Telemediengesetz bestimme nämlich, dass die Nutzung eines Telemediums (wozu auch facebook gehöre) unter einem Pseudonym möglich sein müsse. Erst recht seien Aktivitäten unzulässig, die der Durchsetzung einer rechtswidrigen Regelung dienten. Es komme hinzu, dass auf diesem Weg Daten hinter dem Rücken der Betroffenen erhoben werden sollten, da bislang nicht erkennbar sei, dass facebook der aus § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz resultierenden Pflicht folgen werde, die Betroffenen über die Speicherung ihrer Daten zu unterrichten.
Anstatt sich um eine datenschutzgerechte Ausgestaltung seines Angebots zu bemühen, werde facebook nicht müde, mit immer neuen Aktionen seine Interessen gegen bestehendes Datenschutzrecht zu verfolgen, meint Wagner.

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