Fahndung – datensicherheit.de Informationen zu Datensicherheit und Datenschutz https://www.datensicherheit.de Datensicherheit und Datenschutz im Überblick Sun, 28 Apr 2019 12:08:06 +0000 de hourly 1 Kinderpornographie im Darknet: Dringende Öffentlichkeitsfahndung des BKA https://www.datensicherheit.de/kinderpornographie-im-darknet-dringende-oeffentlichkeitsfahndung-des-bka https://www.datensicherheit.de/kinderpornographie-im-darknet-dringende-oeffentlichkeitsfahndung-des-bka#respond Mon, 09 Oct 2017 11:57:27 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=26955 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines kleinen Mädchens

[datensicherheit.de, 09.10.2017] Das Bundeskriminalamt (BKA) meldet, dass die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main – Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) – und das BKA gemeinsam in einer dringenden Öffentlichkeitsfahndung einen unbekannten Tatverdächtigen und dessen minderjähriges Tatopfer suchen. Der noch unbekannte Beschuldigte steht demnach im Verdacht, von Oktober 2016 bis Juli 2017 ein etwa vier bis fünf Jahre altes Kind mehrfach schwer sexuell missbraucht, Aufnahmen des sexuellen Missbrauchs hergestellt und diese anschließend auf einer kinderpornographischen Plattform im sogenannten Darknet verbreitet zu haben.

Öffentlichkeitsfahndung angeordnet

Generalstaatsanwaltschaft und BKA gehen nach eigenen Angaben davon aus, dass die Tathandlungen in Deutschland stattgefunden haben.
Die bisher erfolgten, aufwändigen Fahndungsmaßnahmen hätten noch nicht zur Identifizierung des „äußerst vorsichtig agierenden Tatverdächtigen“ geführt: Von diesem lägen derzeit keine Bild- und Videoaufnahmen vor. Die Bild- und Videoaufnahmen des sexuellen Missbrauchs des betroffenen Kindes seien erstmalig im Juli 2017 auf einer kinderpornographischen Plattform im sogenannten Darknet entdeckt worden.
Da keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten bestünden, hat das Amtsgericht Gießen eine Öffentlichkeitsfahndung mit Bildaufnahmen des Opfers angeordnet.

Tatverdächtigen identifizieren sowie möglichen andauernden Missbrauch beenden!

Zu dem mutmaßlichen Opfer liegt laut BKA folgende Beschreibung vor:

  • ein Mädchen im alter zwischen vier und fünf Jahren
  • blonde bis dunkelblonde Haare, glatt, lang, gerader Pony
  • rundes Kinn, „Stupsnase“, Augenfarbe vermutlich braun
  • schlanker, gerader Körperbau
  • deutschsprachig

Die Generalstaatsanwaltschaft und das Bundeskriminalamt fragen:

  • Wer kann Angaben zu dem Opfer machen?
  • Wer kann sonstige sachdienliche Hinweise geben?

Hinweise könnten in begründeten Fällen vertraulich behandelt werden – Hinweise werden erbeten an das Bundeskriminalamt Wiesbaden oder jede andere Polizeidienststelle.
Es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Opfer auch weiterhin dem Zugriff des nicht identifizierten Tatverdächtigen ausgesetzt ist, sodass ein fortgesetzter sexueller Missbrauch des Kindes nicht auszuschließen sei.

Weitere Informationen zum Thema:

Bundeskriminalamt, 09.10.2017
Unbekannte Person / Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung

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Expertenforderung: Öffentlichkeitsfahndung über Soziale Netzwerke umgehend aus der rechtlichen Grauzone entfernen https://www.datensicherheit.de/expertenforderung-oeffentlichkeitsfahndung-ueber-soziale-netzwerke-umgehend-rechtlichen-grauzone-entfernen https://www.datensicherheit.de/expertenforderung-oeffentlichkeitsfahndung-ueber-soziale-netzwerke-umgehend-rechtlichen-grauzone-entfernen#respond Fri, 16 Nov 2012 18:30:51 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=21153 Eine rechtliche Grauzone betrete die facebook-Fahndung spätestens dann, wenn Namen oder gar Fotos mutmaßlicher Straftäter gepostet werden, so Dr. Gabriele Kett-Straub. Unsere Strafprozessordnung erlaube zwar unter gewissen Voraussetzungen eine sogenannte Öffentlichkeitsfahndung – es müsse sich dabei aber um „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ handeln.]]>

PD Dr. Gabriele Kett-Straub von der Universität Erlangen-Nürnberg warnt vor „digitaler Tätowierung“ und fordert Klarheit für Fahndungsaufrufe im Internet

[datensicherheit.de, 16.11.2012] In einem aktuellen Expertenkommentar der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) äußert sich PD Dr. Gabriele Kett-Straub vom Lehrstuhl für Strafrecht und Kriminologie zu einem Beschluss, der auf der jüngsten Herbst-Konferenz der Justizminister der Länder gefasst wurde, wonach die rechtlichen Möglichkeiten einer Fahndung über Soziale Netzwerke geprüft werden sollen.
Es sei naheliegend, so Dr. Kett-Straub, dass auch die Polizei Soziale Netzwerke für ihre Zwecke nutzen will. Man hoffe mit Hilfe der riesigen Nutzer-Gemeinde auf Fahndungserfolge – die Fernsehsendung „Aktenzeichen XY – ungelöst“ werde somit quasi von facebook und twitter abgelöst. Verschiedene Polizeibehörden betrieben bereits eigene facebook-Seiten und zögen eine positive Bilanz.
Aktuell bitte z.B. die Polizei Hannover um Mithilfe bei der Aufklärung eines Tötungsdeliktes – auf anklickbaren Fotos seien verschiedene Gegenstände abgebildet, die im Zusammenhang mit dem Fund verschiedener Leichenteile eine Rolle spielten. Unter einer angegebenen Telefonnummer sollten sich diejenigen melden, die Angaben zu den konkreten Gegenständen machen können. Gegen ein solches Vorgehen sei rechtlich prinzipiell nichts einzuwenden, betont Dr. Kett-Straub; kritisch müsse indes hinterfragt werden, ob eine weltweite Suche nach Menschen, die drei in Niedersachsen gefundene Gegenstände kennen könnten, tatsächlich den erhofften Fahndungserfolg bringt oder ob nicht klassische Ermittlungsarbeit zielführender wäre. So dränge sich der Eindruck auf, dass es bei diversen Fahndungsaufrufen eher um eine „Selbstdarstellung der Polizeibehörden“ gehe als um ernsthafte strafprozesssuale Ermittlungsmaßnahmen.

Foto: Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Erlangen

Foto: Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Erlangen

PD Dr. Gabriele Kett-Straub: Öffentliche Bloßstellung eines von der Polizei Gesuchten komme bei geringfügigen Straftaten nicht in Betracht

Eine rechtliche Grauzone betrete die facebook-Fahndung aber spätestens dann, wenn die Namen oder gar die Fotos mutmaßlicher Straftäter gepostet werden, so Dr. Kett-Straub. Unsere Strafprozessordnung erlaube zwar unter den Voraussetzungen der §§ 131 ff. StPO eine sogenannte Öffentlichkeitsfahndung – es müsse sich dabei um „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ handeln. Einen konkreten Katalog, welche Delikte hierunter zu verstehen sind, habe der Gesetzgeber dem Gesetzesanwender nicht mit an die Hand gegeben. Doch klar sei, dass eine öffentliche Bloßstellung eines von der Polizei Gesuchten nicht bei geringfügigen Straftaten in Betracht komme. Erlaubt sei bei der Öffentlichkeitsfahndung grundsätzlich auch die Veröffentlichung von Bildern eines Beschuldigten oder gar eines Zeugen (§ 131b StPO). Demnach müsse beispielsweise die Feststellung der Identität eines Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend bzw. die Feststellung der Identität eines Zeugen auf andere Weise sogar nahezu aussichtslos sein. Damit habe man geglaubt, den Rechten, insbesondere den Persönlichkeitsrechten von mutmaßlichen Tätern und Zeugen, Genüge getan zu haben. Doch bei Normierung dieser Voraussetzungen habe der Gesetzgeber nicht an ein Medium mit einem schier unbegrenzten Verbreitungsraum wie facebook denken können, gibt Dr. Kett-Straub zu bedenken.
Es mache eben einen großen Unterschied, ob eine Fahndungsausschreibung in einer Lokalzeitung bzw. durch den Aushang von Plakaten oder eben im Internet erfolgt. Jede Fahndung im Internet sei prinzipiell global – der Zugriff auf die betreffende Seite sei ja weltweit möglich. Und selbst wenn die offizielle Fahndung beendet wird, sei eine Löschung aller Informationen im Internet schlechterdings unmöglich. Ein konventionelles Fahndungsplakat könne indes abgehängt werden und auch ein Fahndungsaufruf in der Tageszeitung sei schnell vergessen, doch das Web vergesse nichts, warnt Dr. Kett-Straub. Ist ein mutmaßlicher Straftäter erst einmal gepostet, werde dieser Vorgang für immer mit seinem Namen verbunden bleiben, auch wenn er seine Strafe längst verbüßt hat. Er bleibe für immer „digital tätowiert“. Zudem machten auch Ermittler Fehler – man stelle sich nur die persönliche Katastrophe für denjenigen vor, der zu Unrecht in das Visier der Fahnder genommen wird. An Fälle von drohender Lynchjustiz wolle man gar nicht erst denken.
Natürlich könne und solle unsere Strafprozessordnung nicht auf jeden technischen Fortschritt mit neuen Vorschriften reagieren. Vielmehr sei ein Gesetz im Idealfall technisch neutral. Doch bezüglich einer Öffentlichkeitsfahndung habe sich die Situation der Betroffenen durch die Möglichkeiten des Internets so grundlegend geändert, dass eine Neuregelung der Materie unumgänglich sei. Zwei Dinge gelte es laut Dr. Kett-Straub nun gesetzlich zu klären – nämlich wann eine Internet-Fahndung zulässig ist und unter welchen Voraussetzungen private Internetanbieter mit in eine solche Fahndung einbezogen werden dürfen. Die Klärung dieser Fragen müsse zügig erfolgen, bevor durch die Kraft des Faktischen Tatsachen geschaffen werden.

Weitere Informationen zum Thema:

FAU, 16.11.2012
„Facebook-Fahndung ist eine rechtliche Grauzone“ / Kommentar von PD Dr. Gabriele Kett-Straub

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Elementare Datenschutzanforderungen für die Öffentlichkeitsfahndung der Polizei mittels Sozialer Netzwerke https://www.datensicherheit.de/elementare-datenschutzanforderungen-fuer-die-oeffentlichkeitsfahndung-der-polizei-mittels-sozialer-netzwerke https://www.datensicherheit.de/elementare-datenschutzanforderungen-fuer-die-oeffentlichkeitsfahndung-der-polizei-mittels-sozialer-netzwerke#respond Thu, 05 Jan 2012 22:20:42 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=19602 Peter Schaar widerspricht – Datenschutz sei kein Verhinderer innovativer Polizeiarbeit

[datensicherheit.de, 05.01.2012] Die Konferenz der Innenminister der Länder (IMK) beschäftigt sich nach Angaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit der Frage, ob Polizeibehörden bundesweit ihre Fahndungsmeldungen auch über facebook verbreiten sollen.
Schon seit einiger Zeit betreibt die Polizei der niedersächsischen Landeshauptstadt Hannover eine entsprechende Fanpage – in einer kürzlich vorgestellten Bilanz sei die Hannoveraner Polizei zu einer positiven Bewertung gekommen, stoße sie doch auf reges Interesse und habe bereits jetzt mehr als 80.000 registrierte „Fans“. Durch die Fahndungsausschreibungen in facebook sei es gar möglich gewesen, mehrere Straftaten aufzuklären, darunter auch den Mord an einer jungen Frau.
In der Presse werde jedoch darüber berichtet, dass die „Datenschützer“ sich gegen die Verwendung von facebook für Fahndungszwecke ausgesprochen hätten, und sie würden deshalb als Verhinderer einer nützlichen und innovativen Polizeiarbeit an den Pranger gestellt. Doch Datenschutz sei kein Verhinderer, so Peter Schaar, und es stimme auch nicht, dass die Datenschutzbeauftragten pauschal gegen Fahndungen unter Zuhilfenahme Sozialer Netzwerke oder gegen die Verwendung des Internets für öffentliche Fahndungsausschreibungen wären. Vielmehr gehe es ihnen darum, auch bei neuen interaktiven Ansätzen die elementaren Datenschutzanforderungen zu berücksichtigen.
Schaar würde vor allem beunruhigen, wenn alle konventionellen „Steckbriefe“ unterschiedslos auch ins Internet gestellt würden. Es mache einen großen Unterschied, ob eine Fahndungsausschreibung in einer Lokalzeitung, durch Aushang von Plakaten in Schaufenstern oder im Internet erfolgt. Bei der „Internet-Fahndung“ könne der Zugriff weder zeitlich noch räumlich effektiv begrenzt werden. Jede Fahndungsausschreibung über das Internet sei somit prinzipiell global. Selbst die auf der offiziellen „Fahndungsseite“ gelöschten Informationen könnten auf beliebigen anderen Internet-Servern gespiegelt sein. Die Diskussion über das (Nicht-)Vergessen des Internets stelle sich dabei mit besonderer Schärfe, so Schaar. Deshalb sollten nur solche Fahndungsfotos im Internet veröffentlicht werden, die zur Aufklärung schwerer Straftaten unbedingt erforderlich sind. Besonders kritisch wäre es, wenn im Internet nicht nur nach Verdächtigen sondern auch nach Zeugen gefahndet wird. In einem bestimmten Kontext eingestellte Informationen könnten falsch interpretiert werden und für die Betroffenen schwerwiegende Folgen haben.

Weitere Informationen zum Thema:

Datenschutz FORUM, 04.01.2012
Peter Schaar / Öffentlichkeitsfahndung via Facebook?

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