EU-Kommission – datensicherheit.de Informationen zu Datensicherheit und Datenschutz https://www.datensicherheit.de Datensicherheit und Datenschutz im Überblick Tue, 18 Oct 2022 11:10:08 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.6.14 Arbeitsprogramm 2023 der EU-Kommission: Laut eco letzte Chance auf Digitale Dekade https://www.datensicherheit.de/arbeitsprogramm-2023-eu-kommission-eco-letzte-chance-digitale-dekade https://www.datensicherheit.de/arbeitsprogramm-2023-eu-kommission-eco-letzte-chance-digitale-dekade#respond Tue, 18 Oct 2022 11:10:08 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=42502 eco-Vorstandsvorsitzender Oliver Süme fordert Taten im KMU-Interesse

[datensicherheit.de, 18.10.2022] Der eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. meldet, dass die EU-Kommission am 18. Oktober 2022 ihr Arbeitsprogramm 2023 vorstellt. Der eco-Vorstandsvorsitzende, Oliver Süme, betont in seiner Stellungnahme, dass 2023 maßgeblich darüber entscheiden werde, ob die EU-Kommission ihre digitalpolitischen Ziele noch vor der nächsten Europawahl umsetzen kann.

Oliver Süme, Vorstandsvorsitzender des eco – Verbands der Internetwirtschaft e. V.

Bild: eco

Oliver Süme fordert, dass der Fokus der EU-Kommission darauf liegen sollte, beschlossene Vorhaben zeitnah umzusetzen und offene Dossiers entsprechend abzuschließen

Digitale Dekade: eco sieht das Jahr 2023 als entscheidend an

Süme kommentiert: „Das Jahr 2023 wird maßgeblich darüber entscheiden, ob die EU-Kommission unter Ursula von der Leyen ihre digitalpolitischen Ziele noch vor der nächsten Europawahl umsetzen kann. Das entsprechende Arbeitsprogramm ist damit die letzte Chance, die Digitale Dekade in dieser Legislaturperiode auf den Weg zu bringen.“ Der Fokus der EU-Kommission sollte jedoch darauf liegen, dass beschlossene Vorhaben zeitnah umgesetzt und offene Dossiers entsprechend abgeschlossen werden.

EU-Kommission muss laut eco nun Taten für KMU folgen lassen

„Insbesondere begrüße ich, dass die EU-Kommission einen Fokus auf kleine und mittelständische Unternehmen legen, diese unterstützen und fördern will. Gleichzeitig stellt sich mir die Frage, warum KMU dann in den letzten Gesetzesvorschlägen keine ausreichend deutliche Wertschätzung gefunden haben.“ Die bloße Absicht, KMU besonders zu berücksichtigen, reicht laut Süme nicht – die EU-Kommission müsse nun Taten folgen lassen.

eco warnt: CSAM-Verordnung und überarbeitete -Richtlinie könnten am Ende zu zwei Regelungswerke führen

Das Thema sexualisierte Gewalt gegen Kinder im Netz werde aufgrund der neuen CSAM-Verordnung (CSAM: Child Sexual Abuse Material) sowohl im Rat als auch im Parlament diskutiert. „Durch die aktuell diskutierte CSAM-Verordnung und eine überarbeitete CSAM-Richtlinie werden wir hier am Ende zwei Regelungswerke haben“, so Süme. Diese müssten zueinander passen und kohärent sein: „In A darf nichts stehen, was in B anders geregelt oder definiert ist.“ Es wäre demnach sicher sinnvoller gewesen, beide Regelwerke in einem Paket zu schnüren, um diesen Prozess nicht unnötig zu verkomplizieren.

eco sieht geplante Maßnahmen zu Online-Piraterie skeptisch

Die geplanten Maßnahmen zu Online-Piraterie sieht Süme mit großer Skepsis: Die großen Verlags- und Medienhäuser lassen seit Jahren keine Gelegenheit ungenutzt, ihre noch offenen Forderungen aus der Debatte um die Urheberrechtrichtlinie unterzubringen. Er warnt abschließend: „Straffe Deadlines in Kombination mit einer Art Priority-Flagging – also dem bevorzugten automatischem Löschen – würden das freie Internet, wie wir es kennen, jedoch massiv einschränken und wiederum insbesondere KMU belasten.“

Weitere Informationen zum Thema:

Handelsblatt, Carsten Volkery, 18.10.2022
Bürokratie / EU-Kommission legt ihr Programm für 2023 vor – scharfe Kritik von Union und FDP

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EuGH: Pauschale Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig https://www.datensicherheit.de/eugh-pauschale-vorratsdatenspeicherung-rechtswidrigkeit https://www.datensicherheit.de/eugh-pauschale-vorratsdatenspeicherung-rechtswidrigkeit#respond Tue, 06 Oct 2020 18:45:09 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=37984 Nichtregierungsorganisationen fordern in einem Offenem Brief an EU-Kommission Verzicht auf anlasslose Vorratsdatenspeicherung

[datensicherheit.de, 06.10.2020] Laut Medienberichten hat der EU-Gerichtshof (EuGH) am 6. Oktober 2020 geurteilt, dass die pauschale Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig sei. Der Digitalcourage e.V. hat nach eigenen Angaben zusammen mit 40 Nichtregierungsorganisationen aus 16 Ländern in einem Offenen Brief unter anderem ein EU-weites Verbot von anlassloser Telekommunikations-Überwachung gefordert.

digitalcourage-offener-brief-anlasslose-vorratsdatenspeicherung-061020

Abbildung: Digitalcourage e.V.

Offener Brief: EU-Kommission soll keine weiteren Pläne zur Wiedereinführung einer Vorratsdatenspeicherung verfolgen!

Offener Brief gegen Vorratsdatenspeicherung von Verbänden und Vereinen unterstützt

Diesen Offenen Brief unterstützten in Deutschland u.a. eco – Verband der Internetwirtschaft, Chaos Computer Club, Deutsche Aidshilfe, Deutsche Vereinigung für Datenschutz, Digitale Gesellschaft, Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen e.V. (VDJ) und Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V.

Richtungsweisende Entscheidungen zu vier Rechtsstreits über Vorratsdatenspeicherung

„Heute hat der EU-Gerichtshof für die gesamte EU richtungsweisende Entscheidungen zu vier Rechtsstreits über die Vorratsdatenspeicherung von Telefon- und Internetdaten veröffentlicht“, so digitalcourage. Demnach ist eine generelle und anlasslose Vorratsdatenspeicherung illegal. Im Vorfeld hätten Regierungen von EU-Mitgliedsländern, darunter auch Deutschland, sowie die Kommission der EU mit Blick auf das Urteil vom 6. Oktober 2020 angekündigt, nach neuen Mitteln und Wegen zu suchen, um die Verbindungsdaten von Telefon und Internet aller EU-Bürger ohne Anlass möglichst lückenlos zu speichern.

Deutsches Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verletzt EU-Grundrechte

„Das heutige Urteil bedeutet: Auch das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verletzt EU-Grundrechte“, erläutert Friedemann Ebelt von digitalcourage. Denn Kommunikationsdaten pauschal von allen Bürgern auf Vorrat zu sammeln sei illegal. „Wir wollen jetzt, dass diese Selbstverständlichkeit endlich von Regierungen ernstgenommen und umgesetzt wird. Der EU-Gerichtshof hat heute äußerst weitgehende Spielräume für Überwachung eröffnet – diese dürfen nicht ausgenutzt werden.“ Ebelt betont: Der Standard in Demokratien müsse lauten: „Keine Vorratsdatenspeicherung!“

EU-weites Verbot genereller und anlassloser Vorratsdatenspeicherung gefordert

Mehr als 40 Nichtregierungsorganisationen aus 16 Ländern warnten jetzt mit einem Offenen Brief vor diesen Plänen – er sei an Ylva Johansson, EU-Kommissionarin für Inneres, Thierry Breton, Kommissar für den EU-Binnenmarkt, Didier Reynders, Justiz-Kommissarm sowie Margrethe Vestager, Vize-Präsidentin der EU-Kommission, gerichtet.

Digitalcourage und alle unterzeichnenden Organisationen fordern:

  • Das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung darf kein Vorbild für die EU und andere Länder werden!
  • Die Kommission soll Verfahren gegen EU-Mitgliedsländer anstrengen, die mit ihren Gesetzen und Praktiken Kommunikationsdaten auf Vorrat speichern!
  • Die Unterzeichnenden des Briefs fordern die Kommission auf, an einem EU-weiten Verbot von genereller und anlassloser Vorratsdatenspeicherung zu arbeiten!
  • Die Kommission soll keine weiteren Pläne zur Wiedereinführung einer Vorratsdatenspeicherung verfolgen!

Weitere Informationen zum Thema:

digitalcourage, 06.10.2020
Offener Brief an EU-Kommission: Keine Vorratsdatenspeicherung in der EU!

digitalcourage, 06.10.2020
Joint NGO letter:No data retention in the EU!

datensicherheit.de, 05.10.2020
EuGH-Urteile zur Vorratsdatenspeicherung erwartet: eco warnt vor flächendeckender Überwachung / Unternehmen tragen laut eco hohes Risiko bei Speicherung hochsensibler Daten

datensicherheit.de, 25.09.2019
EuGH gefragt: Grundsatzentscheidung zur Vorratsdatenspeicherung / Vom eco unterstützte Klage jetzt einen Schritt weiter

datensicherheit.de, 24.07.2019
Vorratsdatenspeicherung: Gefahr für persönliche Sicherheit / EU-Kommission sollte „endlich“ gegen grundrechtswidrige Vorratsdatenspeicherung klagen

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Kritik an der geplanten Verordnung zur „Entfernung terroristischer Inhalte“ https://www.datensicherheit.de/kritik-geplante-verordnung-entfernung-terroristischer-inhalte https://www.datensicherheit.de/kritik-geplante-verordnung-entfernung-terroristischer-inhalte#respond Tue, 18 Sep 2018 14:45:31 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=28837 Die Piratenpartei warnt vor dem vergangene Woche veröffentlichten Plan der EU-Kommission

[datensicherheit.de, 18.09.2018]  „Die leicht zu umgehenden Internetsperren und automatisierten Upload-Filter bedeuten das Aus für unzählige Internetdienste und gefährden die Meinungsfreiheit im Netz“, warnt Patrick Breyer, Bürgerrechtler und Spitzenkandidat der Piratenpartei zur Europawahl 2019. „Die Anti-Terror-Pläne der EU-Kommission sind selbst ein Anschlag auf das freie Internet. Internet-Zensur ist der falsche Weg, um gewaltbereitem Extremismus zu begegnen. Sie liefert unter anderem Islamisten Argumente gegen den Westen und führt bestenfalls zum Abtauchen von Sympathisanten jeglicher extremistischer Strömungen in den Untergrund.“

Im Einzelnen nennt die Piratenpartei acht Kritikpunkte an dem Verordnungsentwurf.

  1. Viele Internetdienste müssten den Betrieb einstellen:
    Die EU-Zensurverordnung erfasst nahezu alle Internetdienste, beispielsweise Blogs mit Kommentarfunktion, Meinungsforen, Wikipedia, Filesharing-Dienste, Software-Entwicklungsportale oder Nachrichtenportale mit Kommentarfunktion. Durch die Verordnung droht einer Vielzahl von Internetdiensten das Aus, weil deren Anbieter den geforderten Einsatz von Upload-Filtern oder die geforderte Löschung von Inhalten binnen einer Stunde – selbst zur Nachtzeit – nicht gewährleisten können.
  2. Fehleranfällige Upload-Filter gefährden die Meinungsfreiheit:
    Internetanbieter sollen zur automatisierten Suche nach noch unbekannten „terroristischen Inhalten“ verpflichtet werden, ohne dass eine menschliche Überprüfung vor der Sperre erfolgen muss. Solche Upload-Filter sind Zensurmaschinen, die nachgewiesenermaßen auch völlig legale Inhalte unterdrücken (zum Beispiel Dokumentationen von Menschenrechtsverletzungen in Bürgerkriegen). Unsere Meinungs- und Informationsfreiheit darf nicht ausschließlich von Algorithmen und Maschinen bestimmt werden. Ein menschliches Korrektiv ist hier unabdingbar.
  3. Fehlende Unabhängigkeit der Zensurbehörden:
    Die Behörden, die Sperrungen „terroristischer Informationen“ anordnen sollen, müssen laut EU-Vorschlag nicht unabhängig sein. Es gibt auch keinen Richtervorbehalt für Sperranordnungen. Damit könnte unsere Meinungs- und Informationsfreiheit beispielsweise in die Hand des ungarischen Innenministeriums oder eines örtlichen Polizeibeamten in Rumänien gelegt werden. Das ist inakzeptabel. Die Entfernung von Inhalten anzuordnen, muss einer unabhängigen Behörde wie einem Gericht, einem Beauftragten für Meinungsfreiheit oder einem Bürgeranwalt vorbehalten bleiben.
  4. Willkürlicher Privatzensur wird Vorschub geleistet, statt sie zu verhindern:
    Das Verfahren für Sperranordnungen soll durch behördliche „Hinweise“ an Provider umgangen werden können. Unsere Meinungs- und Informationsfreiheit darf jedoch nicht in die Hände privater Internetkonzerne gelegt werden, die oft vollkommen willkürlich Inhalte löschen. Vielmehr müsste es Internetanbietern zum Schutz der Meinungsfreiheit verboten werden, legale Inhalte willkürlich zu löschen oder zu sperren.
  5. Fehlende Transparenz und Kontrolle:
    Eine unabhängige Überprüfung von Sperrungen ist nicht gewährleistet. Der Autor eines Inhalts soll von der Sperrung nicht benachrichtigt werden müssen, selbst wenn er Kontaktdaten hinterlassen hat. Wir fordern, dass der Autor informiert wird und nicht nur er, sondern auch jeder andere Bürger, dem Informationen vorenthalten werden, zur Anfechtung von Sperrungen berechtigt ist. Nur so können sich beispielsweise Nichtregierungsorganisationen für Meinungsfreiheit im Netz und gegen ungerechtfertigte Unterdrückung von Informationen einsetzen.
  6. Untaugliche Internetsperren durch Geolocation:
    Es ist anzunehmen, dass Anbieter einfache Techniken zur Geolocation einsetzen werden, weil sie „terroristische Inhalte“ nicht löschen, sondern nur für Nutzer aus der EU sperren müssen. Eine solche Sperre lässt sich jedoch technisch leicht umgehen. Die Verbreitung terroristischer Propaganda wird somit de facto nicht verhindert.
  7. Ein rein „Europäisches Internet“ droht:
    Anstatt eine internationale Verständigung auf universell geächtete Inhalte herbeizuführen, soll ein europäisches Regionalnetz mit Netzsperren für Inhalte, die zum Beispiel in den USA völlig legal abrufbar bleiben, geschaffen werden. Das widerspricht dem Grundgedanken eines weltweiten Netzes.
  8. Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür?:
    Die EU-Zensurverordnung leistet einer anlasslosen Aufzeichnung unseres privaten Surfverhaltens Vorschub. Bei Sperrung „terroristischer Inhalte“ fordert sie vom Anbieter die Aufbewahrung der zugehörigen Nutzerdaten, obwohl derartige Daten im Regelfall gar nicht aufgezeichnet werden dürften. Es besteht die Gefahr, dass Anbieter sämtliche Uploader registrieren, nur um im Bedarfsfall der Aufbewahrungspflicht nachkommen zu können. Ein freies Netz braucht Anonymität.

Weitere Informationen zum Thema:

Europäische Kommission
Verordnungsentwurf „REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on preventing the dissemination of terrorist content online“

datensicherheit.de, 12.09.2018
Internet-Regulierung: Verbände kritisieren EU-Gesetzgebung

datensicherheit.de, 23.08.2018
#SaveYourInternet: Gegen die Zensur des freien Internets

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Brexit: Über den Umgang mit britischen .eu Domain-Namen https://www.datensicherheit.de/brexit-umgang-britische-eu-domain-namen https://www.datensicherheit.de/brexit-umgang-britische-eu-domain-namen#respond Mon, 13 Aug 2018 15:18:42 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=28398 eco Verband kommentiert die Ankündigung der EU-Kommission / 26 Mitgliedsunternehmen und -Organisationen unterzeichnen Dokument

[datensicherheit.de, 13.08.2018] In Großbritannien ansässigen Personen und Unternehmen nutzen zurzeit noch rund 300.000 Domainnamen mit der Endung .eu. Laut EU-Kommission soll das nach dem Brexit nicht mehr möglich sein. Der eco – Verband der Internetwirtschaft e. V. nahm nun Stellung zur Ankündigung der Europäischen Kommission, wie mit bestehenden Registrierungen von .eu Domainnamen nach dem Brexit umgegangen werden soll. Die Stellungnahme fand breite Unterstützung in der Domainbranche – bislang haben 26 eco Mitgliedsunternehmen und -Organisationen das Dokument unterzeichnet.

Bezüglich der Ankündigung “Notice to Stakeholders on the Withdrawal of the United Kingdom and EU Rules on .EU Domain Names” (Brussels, 28.03.2018) äußern die eco Mitglieder und das eco Names & Numbers Forum Vorbehalte: „Werden die Domainnamen in der beschriebenen Form widerrufen, besteht ein hohes Risiko, dass sich Dritte die Marken- und Unternehmensnamen mit der Endung .eu sichern, um sie zu missbrauchen. Dies widerspricht dem Leitbild der .eu Top-Level-Domain und würde sich negativ auf das Vertrauen der Verbraucher in den .eu Namensraum und in die Domainbranche im Allgemeinen auswirken,“ erklärt Lars Steffen, Director eco International.

eco Mitglieder diskutieren politische und administrative Fragen eines Brexit-Szenarios

Daher fordert die eco Kompetenzgruppe Names & Numbers Forum die Europäische Kommission dazu auf, weitere Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen, die den britischen Registranten und der Top-Level-Domain .eu als Marke weiterhelfen. Dazu gehören Vorschläge, die Registranten rechtzeitig zu informieren und ihnen genügend Zeit zu geben, sich auf den Entzug ihres .eu Domain-Namens vorzubereiten. Die eco Kompetenzgruppe Names & Numbers Forum begrüßt auch die von der EU-Kommission im Frühjahr vorgeschlagene Lockerung der Zulassungskriterien für die Top-Level-Domain .eu.

Der Verband verfolgt von Beginn an intensiv die Diskussionen um den Brexit. Das Names & Numbers Forum veröffentlichte bereits im April 2016 in Zusammenarbeit mit seinen Mitgliedern ein Diskussionspapier über die möglichen Brexit-Auswirkungen auf die Domainbranche („BREXIT – Challenges for the Domain Industry?“). Die Kompetenzgruppe hatte im Zuge dessen eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich mit den politischen und administrativen Fragen eines Brexit-Szenarios befasst. Damit möchte eco sicherstellen, dass die Domainbranche von den möglichen Auswirkungen nicht überrascht wird, sobald der Brexit vollständig in Kraft tritt.

Die Stellungnahme von eco zu den Brexit-Auswirkungen auf den .eu Namensraum wurde von den folgenden 26 eco Mitgliedsunternehmen und -verbänden unterzeichnet:

1&1 Internet SE, 1API GmbH, Accelerated IT Services GmbH, Ascio Technologies, Inc., Blacknight Internet Solutions Ltd, CORE Association, Cronon AG, First Colo GmbH, Global Village GmbH, GoDaddy Inc., http.net Internet GmbH, hosting.de GmbH, ingenit GmbH & Co. KG/123domain.eu, InterNetX GmbH, Key-Systems GmbH, Larsen Data ApS, name.com, NetEarth One, inc., regiodot GmbH & Co. KG (.RUHR), SafeBrands, Sedo GmbH, Smart-NIC GmbH, STRATO AG, Thomsen Trampedach GmbH, united-domains AG, one.com

Weitere Informationen zum Thema:

datensicherheit.de, 18.04.2018
Notfallplanung laut eco-Studie Top-Security-Thema 2018

datensicherheit.de, 26.06.2018
Internet-Breitbandausbau: In Südkorea deutlich weiter als in Deutschland

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TeleTrusT: „EU-US Privacy Shield“ weder Schutz noch Schild https://www.datensicherheit.de/teletrust-eu-us-privacy-shield-weder-schutz-noch-schild https://www.datensicherheit.de/teletrust-eu-us-privacy-shield-weder-schutz-noch-schild#respond Wed, 03 Feb 2016 17:02:50 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=25104 Inkonsequenter Schnellschuss und Feigenblatt der EU-Kommission / Erneuter Bruch geltenden EU-Rechtes / Keine Beseitigung der vom EuGH aufgezeigten Missstände

[datensicherheit.de, 03.02.2016] Am 02.02.2016 hat die EU-Kommission den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen mit den USA über eine Folgevereinbarung zum Safe-Harbor-Abkommen mitgeteilt. Künftig sollen Daten in die USA datenschutzkonform auf Basis des EU-US Privacy Shield übermittelt werden dürfen. Bereits jetzt sei klar, dass die neue Vereinbarung geltendes EU-Recht brechen werde, weil sie keinen ausreichenden Schutz der Daten vorsieht. Unternehmen könnten sich auf diesen Schild nicht verlassen.

Inhalt der Vereinbarung soll insbesondere die Zusage der US-Regierung werden, den massenhaften Datenzugriff der US-Behörden auf das erforderliche Maß zu beschränken und entsprechende Schutzmechanismen zu etablieren. Eine Massendatenspeicherung solle ausgeschlossen sein. Europäische Aufsichtsbehörden sollen nun Beschwerden an das US-Handelsministerium und die FTC weiterleiten können. Für Beschwerden gegen den Zugriff von Regierungsbehörden werde ein neuer Ombudsmann geschaffen.

RA Karsten U. Bartels, HK2 RAe Berlin (TeleTrusT-Vorstand und Leiter der TeleTrusT-AG „Recht“): „Bereits vor Veröffentlichung des vollständigen Vertragstextes ist klar, dass die Forderungen des EuGH aus dem ‚Schrems-Urteil‘ so nicht erfüllt werden können. Statt staatlicher Regeln zur Begrenzung des Datenzugriffs seitens der USA bleibt es bei einseitigen Absichtserklärungen. Statt eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes richten die USA lediglich Kummerkästen ein. Völlig außer Acht lässt die Kommission, dass die Sammelwut der USA bis zum nächsten Snowden wieder im streng Geheimen stattfindet. Die Wahrung des europäischen Grundrechts auf Schutz der personenbezogenen Daten würde dagegen ein radikales Umdenken der USA beim Thema Datenschutz, insbesondere beim Zugriff der Geheimdienste, voraussetzen. Das ist aber keineswegs in Sicht. Dies zeigen nicht zuletzt auch die aktuellen Gesetzgebungsverfahren zum USA Freedom Act und dem Judicial Redress Act. Beide werden die vom EuGH aufgezeigten Missstände nicht beseitigen.“

Die Annahme, die USA würden allein aufgrund des Privacy Shield das Datenschutzniveau angemessen anheben können, seit nicht vertretbar. Es hieße nicht weniger als den Europäern ein höheres Schutzniveau zu gewähren als den eigenen Bürger gegenüber. Tatsächlich werde die Einhaltung eines EU-grundrechtskonformen Schutzniveaus auch weiterhin alleine in das Ermessen der USA gestellt. Dies sei eine Kapitulation ins Sachen Datenschutz und IT-Sicherheit. Die Kommission scheue dabei die Konsequenzen der derzeit gebotenen Einstufung der USA als unsicheres Drittland und verkenne dabei, dass die europäischen, insbesondere auch deutschen Unternehmen wirtschaftlich von einem konsequenten Handeln hätten profitieren können. Stattdessen präsentiere die Kommission einen Schnellschuss, der sich auf die Beteuerungen eines Verhandlungspartners verlasse, wegen dessen verdeckten Datenzugriffs das Vorgänger-Abkommen gerade gescheitert war.

Der Privacy Shield ist nach Auffasung des TeleTrusT damit leider nur ein Feigenblatt, welches als formale Rechtsgrundlage für den transatlantischen Datenfluss verdeckt, dass es substantielle Änderung in der Sache nicht gibt. Es ist davon auszugehen, dass der EuGH das Abkommen für unwirksam erklären wird.

Für Unternehmen, die Daten in die USA übermitteln, stelle sich damit die Frage, ob dies auf einer derart unsicheren Grundlage erfolgen solle. Dadurch erlange die für heute erwartete Stellungnahme der Artikel 29-Gruppe zum rechtssicheren Datentransfer in die USA besondere Bedeutung. Hier bleibe zu hoffen, dass diese sich nicht lediglich mit dem neuen Abkommen zufrieden gebe, sondern eigene, tatsächlich rechtssichere Leitlinien enthält, an denen sich Unternehmen künftig orientieren könnten.

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Hightechverband BITKOM begrüßt Cloud-Strategie der EU-Kommission https://www.datensicherheit.de/hightechverband-bitkom-begruesst-cloud-strategie-eu-kommission https://www.datensicherheit.de/hightechverband-bitkom-begruesst-cloud-strategie-eu-kommission#respond Thu, 27 Sep 2012 13:16:37 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=20880 Datenschutz, IT-Sicherheit und Urheberrechte sollen vereinheitlicht werden

[datensicherheit.de, 27.09.2012] Der Hightech-Verband BITKOM hat die heute in Brüssel präsentierte Strategie der EU-Kommission zum Cloud Computing begrüßt. „Wir brauchen europaweit einheitliche Standards für das Cloud Computing, damit diese innovativen Dienste schnell und in aller Breite eingesetzt werden können. Dazu zählen EU-weite Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit sowie einheitliche Vertragsbedingungen“, sagte BITKOM-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Der Flickteppich rechtlicher Vorschriften hat die stärkere Nutzung von Cloud-Diensten in der EU bisher gebremst. Die Cloud-Strategie der Kommission muss hier gegensteuern.“

Aktuell haben eine Reihe von Reformvorhaben der EU Auswirkungen auf das Cloud Computing. Dazu zählen u.a. die EU-Datenschutzverordnung, die Modernisierung des Urheberrechts sowie neue Regelungen im allgemeinen Vertragsrecht („Europäisches Kaufrecht“). „Mit der Cloud-Strategie sollen die Anforderungen der Cloud-Technologie in den unterschiedlich Politikbereichen stärker berücksichtigt werden“, sagte Rohleder. „Das ist ein wichtiger Schritt, um die Cloud-Dienste in der EU voranzutreiben.“ Insbesondere die Datenschutzverordnung und damit die Vereinheitlichung des Datenschutzrahmens in Europa sei wichtiger Schritt für mehr Rechtssicherheit beim Cloud Computing. „Inhaltlich wird man in Bezug auf Cloud Computing und die Auftragsdatenverarbeitung noch über den einen oder anderen Punkt diskutieren müssen“, sagte Rohleder.

Positiv bewertet der BITKOM auch die Schaffung einer Europäischen Cloud-Partnerschaft, um Cloud-Dienste für den öffentlichen Sektor attraktiver zu machen. „Im öffentlichen Sektor steckt ein großes Potenzial, die IT-Ausgaben durch Cloud-Services zu senken und gleichzeitig Angebote für die Bürger zu verbessern“, sagte Rohleder.

Laut einer BITKOM-Umfrage nutzen bereits mehr als ein Viertel (28 Prozent) aller Unternehmen in Deutschland Cloud Computing. Gleichzeitig speichern oder veröffentlichen vier von fünf Internetnutzern Daten und Inhalte im Web. Der Umsatz mit Cloud Computing in Deutschland wird 2012 um 47 Prozent auf 5,3 Milliarden Euro steigen. Mit 57 Prozent entfällt gut die Hälfte des Marktes auf Cloud-Dienste für Geschäftskunden, zum Beispiel die Nutzung von betrieblichen Online-Anwendungen oder das Abrufen von Speicher- oder Rechnerkapazität über das Internet. Private Nutzer greifen überwiegend auf Unterhaltungsdienste wie Online-Spiele sowie Musik- oder Video-Streamings zu. Laut den BITKOM-Prognosen wird der Umsatz mit Cloud-Diensten in Deutschland bis zum Jahr 2016 auf rund 17,1 Milliarden Euro steigen.

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Anlässlich des 6. Europäischen Datenschutztags werden Zweifel an der Vorratsdatenspeicherung artikuliert https://www.datensicherheit.de/anlaesslich-des-6-europaeischen-datenschutztags-werden-zweifel-an-der-vorratsdatenspeicherung-artikuliert https://www.datensicherheit.de/anlaesslich-des-6-europaeischen-datenschutztags-werden-zweifel-an-der-vorratsdatenspeicherung-artikuliert#respond Fri, 27 Jan 2012 17:25:08 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=19664 Dagmar Hartge, Peter Schaar und Dr. Thomas Petri fordern Nachweis der Erforderlichkeit

[datensicherheit.de, 27.01.2012] Dagmar Hartge, Vorsitzende der „Datenschutzkonferenz 2012“ und Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg, Peter Schaar, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, und Dr. Thomas Petri, Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, weisen darauf hin, dass die Erforderlichkeit einer mindestens sechsmonatigen „Vorratsdatenspeicherung“ nach wie vor nicht nachgewiesen sei.
Mittlerweile setze sich sogar ein interner Bericht der EU-Kommission vom 15. Dezember 2011 kritisch mit der aktuellen EU-Richtlinie zur „Vorratsdatenspeicherung“ auseinander.
Wer eine „Vorratsdatenspeicherung“ befürwortet, müsse wegen des damit verbundenen tiefgreifenden grundrechtlichen Eingriffs in die Kommunikationsfreiheit konkret belegen können, bei welchen Straftaten welche Daten wie lange und unter welchen technischen Rahmenbedingungen unbedingt gespeichert werden müssten, um das Ziel einer effektiven Strafverfolgung sicherzustellen.
Dieser Nachweis der Erforderlichkeit sei eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Richtlinie zur „Vorratsdatenspeicherung“ im Einklang mit Artikel 8 Europäische Grundrechtecharta steht. Solange dieser Nachweis nicht erbracht sei, dürfe es keine „Vorratsdatenspeicherung“ geben, so Dr. Thomas Petri anlässlich des „6. Europäischen Datenschutztages 2012“.

Weitere Informationen zum Thema:

Virtuelles Datenschutzbüro, 27.01.2012
BayLfD: 6. Europäischer Datenschutztag – Veranstaltung in Berlin und im Livestream zum Thema „Vorratsdatenspeicherung“

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Schutz des Geistigen Eigentums darf nicht zu Lasten der Verbraucher instrumentalisiert werden https://www.datensicherheit.de/schutz-des-geistigen-eigentums-darf-nicht-zu-lasten-der-verbraucher-instrumentalisiert-werden https://www.datensicherheit.de/schutz-des-geistigen-eigentums-darf-nicht-zu-lasten-der-verbraucher-instrumentalisiert-werden#respond Sat, 02 Apr 2011 13:02:32 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=14893 verbraucherzentrale Bundesverband kritisiert Fokus auf Rechtsverfolgung und Verschärfung der Rechtsdurchsetzung

[datensicherheit.de, 02.04.2011] Per 31. März 2011 liegt die Stellungnahme des verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) im Zusammenhang mit der Konsultation zum Bericht der Europäischen Kommission über die Durchsetzung der Rechte Geistigen Eigentums vor:
Die gesamte Stellungnahme steht zum Download auf der vzbv-Website zur Verfügung.Die EU-Kommission hatte einen Bericht zur Umsetzung der Richtlinie vorgelegt und die interessierten Akteure um Stellungnahme gebeten. Der vzbv hatte bereits 2009 zu dem Fragenkatalog der Kommission zur Einschätzung der Durchsetzungsrichtlinie Stellung genommen. Der Fokus auf die Rechtsverfolgung und eine Verschärfung der Rechtsdurchsetzung sei laut vzbv nicht geeignet, die Anforderungen, die durch die Digitale Welt an das Urheberrecht gestellt würden, zu bewältigen. Vielmehr sei es erforderlich, die Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte an die Digitale Welt anzupassen sowie verbindliche Vorgaben zur Vereinfachung der kollektiven Rechtewahrnehmung zu schaffen. Die Bewertung der Auswirkungen der Durchsetzungsrichtlinie auf Innovation und die Entwicklung der Informationsgesellschaft sollte, wie in der Richtline vorgeschrieben, vorgenommen werden bevor eine Verschärfung der Regelungen in Betracht gezogen werde.
Deutlich macht der vzbv auch, dass zwischen den Verletzungen der verschiedenen Rechte des Geistigen Eigentums hinsichtlich der Auswirkungen zu unterscheiden sei – der Schaden etwa, der durch die Fälschung von Medikamenten entstehen kann, könne nicht gleichgesetzt werden mit dem Schaden, der durch den illegalen Download eines Musikstückes entsteht.
Der Auskunftsanspruch zur Ermittlung von Verbrauchern, denen Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen werden, richtet sich gegen den Internet-Service-Provider (ISP) des betroffenen Verbrauchers. Dieser Auskunftsanspruch bestehe nur, wenn die Urheberrechtsverletzung ein „gewerbliches Ausmaß“ erreicht habe. Es sollte ausgeschlossen werden, so der vzbv, dass ein Handeln im„gewerbliches Ausmaß“ bei privaten Handlungen ohne Gewinn- oder Einnahmeerzielungsabsicht angenommen werde. Die Auskunftserteilung an die Rechteinhaber durch die ISP, welcher Anschlussinhaber sich hinter der IP-Adresse verbirgt, dürfe weiterhin nur bei Vorliegen einer entsprechenden richterlichen Anordnung erfolgen.

Weitere Informationen zum Thema:

verbraucherzentrale Bundesverband, 31.03.2011
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums / Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes zu der Konsultation zu dem Bericht der Kommission über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (KOM/2010/0779)

verbraucherzentrale Bundesverband, 02.04.2009
Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums / Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes zum Fragebogen der Europäischen Kommission zur Einschätzung der neuen Regelungen

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Beschluss des EU-Ministerrats und der EU-Kommission: Klonfleisch-Vermarktung weiterhin ohne Kennzeichnung möglich https://www.datensicherheit.de/beschluss-des-eu-ministerrats-und-der-eu-kommission-klonfleisch-vermarktung-weiterhin-ohne-kennzeichnung-moeglich https://www.datensicherheit.de/beschluss-des-eu-ministerrats-und-der-eu-kommission-klonfleisch-vermarktung-weiterhin-ohne-kennzeichnung-moeglich#respond Thu, 31 Mar 2011 10:29:47 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=14881 verbraucherzentrale Baden-Württemberg spricht von einem „Schlag gegen die Interessen der Verbraucher“

[datensicherheit.de, 31.03.2011] Lebensmittel wie Fleisch und Milch geklonter Tiere und ihrer Nachfahren dürften weiterhin ohne Kennzeichnung vermarktet werden, kritisiert die verbraucherzentrale Baden-Württemberg (vzbw):
Diesen Beschluss hätten der EU-Ministerrat und die EU-Kommission am 29. März 2011 gegen die Forderungen des Europäischen Parlaments gefasst. Obwohl im EG-Vertrag explizit festgeschrieben, zeigten sich EU-Ministerrat und EU-Kommission am Informationsrecht der Verbraucher vollständig desinteressiert. Verbraucher hätten aber ein Recht auf vollständige und umfassende Information, so die vzbw. Dies gelte ganz besonders bei Produktionsverfahren wie Klonen, die am Lebensmittel nicht zu erkennen seien. Nur wenn ihnen die erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen, könnten Verbraucher ihre Entscheidungsfreiheit wahrnehmen.
Die aktuelle Entscheidung sei nun ein „Schlag gegen die Interessen der Verbraucher“, gegen deren Recht auf Information und Wahlfreiheit. Die Bundesregierung müsse ihre Blockadehaltung aufgeben. Bundesministerin Ilse Aigner habe die Aufgabe, sich dringend und ausdrücklich für die Interessen der Verbraucher einzusetzen, fordert Christiane Manthey, vzbw-Ernährungsexpertin. Lebensmittel, die von geklonten Tieren oder deren Nachkommen stammen, müssten gekennzeichnet werden. Für die verlässliche Kennzeichnung sei ein Rückverfolgbarkeitssystem erforderlich, ohne ein solches könne Klonfleisch nicht vermarktet werden.

Weitere Informationen zum Thema:

EUROPA, Food Safety – From the Farm to the Fork
Novel Food – Introduction

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Regelungen der EU-Datenschutzrichtlinie von 1995 sollen an technologische Entwicklungen angepasst werden https://www.datensicherheit.de/regelungen-der-eu-datenschutzrichtlinie-von-1995-sollen-an-technologische-entwicklungen-angepasst-werden https://www.datensicherheit.de/regelungen-der-eu-datenschutzrichtlinie-von-1995-sollen-an-technologische-entwicklungen-angepasst-werden#respond Thu, 04 Nov 2010 20:53:04 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=13741 Bundesdatenschutzbeauftragter Schaar begrüßt den „ehrgeizigen Ansatz“

[datensicherheit.de, 04.11.2010] Peter Schaar, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, sieht in der von der Europäischen Kommission für den 4. November 2010 angekündigten Mitteilung zur Weiterentwicklung des europäischen Datenschutzrechts eine „gute Grundlage für die notwendige Datenschutzmodernisierung“:
Dabei gehe es vor allem um die Verbesserung des Datenschutzes im Internet sowie bei den Sicherheitsbehörden. Schaar begrüßt den „ehrgeizigen Ansatz“, die Regelungen der EU-Datenschutzrichtlinie von 1995 an die technologischen Entwicklungen anzupassen. Der Kommission sei darin zuzustimmen, dass das durch die Grundrechte-Charta gewährleistete Recht der EU-Bürger auf Schutz ihrer persönlichen Daten uneingeschränkt auch im Verhältnis zu Nicht-EU-Staaten gelten müsse. Dies gelte auch für die Verarbeitung persönlicher Daten durch globale Internetunternehmen wie Google und facebook, so Schaar; das Grundrecht der Bürger auf Schutz ihrer Daten müsse aber auch gegenüber staatlichen Behörden gestärkt werden.
So müsse die Skepsis der Bürger gegenüber der Übermittlung etwa ihrer Flug- oder Kontodaten durch Sicherheitsbehörden anderer Staaten ernst genommen werden. Er unterstütze daher die Absicht der Kommission, die Grundprinzipien des EU-Datenschutzes auch auf die europäische und internationale Zusammenarbeit von Polizei- und Justizbehörden auszudehnen. Bedeutsam seien auch die Vorstellungen der Kommission zur Einführung eines Grundsatzes in das europäische Datenschutzrecht, wonach die Entwickler und Hersteller von IT-Systemen und -Anwendungen von vornherein datenschutzfreundliche Technologien in ihre Produkte integrieren sollen – die generelle Anwendung dieser „Privacy by Design“ genannten Methode sei auch jüngst von der 32. Internationalen Datenschutzkonferenz in Israel gefordert worden.
Auch die Vorstellungen der Kommission im Hinblick auf die künftige Rolle der Datenschutzbehörden aller Mitgliedstaaten sei zu unterstützen – diese müssten ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen und über wirksame Instrumente zur Durchsetzung der Datenschutzanforderungen verfügen. In diesem Zusammenhang sieht Schaar auf Bundes- wie auf Länderebene „erheblichen Nachholbedarf“. Daher fordert er die Bundesregierung auf, sich in den anstehenden Beratungen auf EU-Ebene für höhere Rechtsstandards sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich gerade im internationalen Verhältnis einzusetzen.

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