Bundesgerichtshof – datensicherheit.de Informationen zu Datensicherheit und Datenschutz https://www.datensicherheit.de Datensicherheit und Datenschutz im Überblick Thu, 28 May 2020 10:29:17 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.6.14 eco-Kommentar zum BGH-Urteil: Mehr Rechtssicherheit im Umgang mit Cookies https://www.datensicherheit.de/bgh-urteil-cookies-eco-kommentar https://www.datensicherheit.de/bgh-urteil-cookies-eco-kommentar#respond Thu, 28 May 2020 10:29:17 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=36453 Einwilligungserfordernis vor der Verarbeitung von personenbezogenen Daten notwendig

[datensicherheit.de, 28.05.2020] Mit seinem heutigen Urteil zum Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und der Planet49 GmbH hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Einwilligungserfordernis vor der Verarbeitung von personenbezogenen Daten klargestellt. Werbetreibende Unternehmen benötigen beim Setzen von personenbezogenen Cookies somit die freiwillige, explizite Einwilligung der Nutzer, wie es auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die europäische E-Privacy-Richtlinie vorschreiben.

Der Verband der Internetwirtschaft (eco) begrüßt, dass durch das Urteil heute Unklarheiten beim Setzen von personenbezogenen Cookies beseitigt wurden und der Umgang mit Daten europäisch einheitlich geregelt worden ist.

Dazu sagt eco-Geschäftsführer Alexander Rabe:

„In Deutschland wurde für das Setzen von Werbecookies lange das Opt-Out-Modell angewendet – Nutzer mussten informiert werden und konnten dann aktiv dem widersprechen. Die EU-Gesetzgebung sieht jedoch bereits seit 2009 eine Einwilligung vor. Seit dem Inkrafttreten der DSGVO haben sich die Anforderungen an eine Einwilligung nochmals verändert, die nun ,ausdrücklich´ lautet – es muss also eine eindeutige, bestätigende Handlung seitens der Nutzer geben. Somit gibt das heutige Urteil Unternehmen und Nutzern endlich Klarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Cookies.“

Mit der Datenschutzgrundverordnung hat Europa den Rahmen für die zukünftige Ausgestaltung des Schutzes von personenbezogenen Daten gesetzt. Zersplitterte Regulierung, die bislang in nationalen Datenschutzgesetzen unterschiedlich gehandhabt wurde, wurde in einer zentralen europäischen Verordnung gebündelt, systematisiert und nach denselben Prinzipien aufgestellt. Zur aktuellen Evaluierung der DSGVO hat der Verband der Internetwirtschaft eigene Eckpunkte entwickelt.

Weitere Informationen zum Thema:

datensicherheit.de, 01.10.2019
EuGH-Urteil: Werbe-Cookies nur bei Einwilligung

]]>
https://www.datensicherheit.de/bgh-urteil-cookies-eco-kommentar/feed 0
Dashcams: Anlassloser Einsatz verstößt gegen geltendes Recht https://www.datensicherheit.de/dashcams-anlassloser-einsatz-verstoesst-gegen-geltendes-recht https://www.datensicherheit.de/dashcams-anlassloser-einsatz-verstoesst-gegen-geltendes-recht#respond Tue, 02 Jul 2019 19:00:59 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=33218 Aufnahmen werden in vielen Fällen als Beweismittel an die Polizei übergeben

[datensicherheit.de, 02.07.2019] Zur Zunahme der Verbreitung und Nutzung sogenannter Dashcams im Straßenverkehr nimmt der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI): „Die Kameras werden von Bürgerinnen und Bürgern in ihren Fahrzeugen eingesetzt, um Unfallhergänge, aber auch andere Situationen wie z.B. Fälle von Nötigung oder Sachbeschädigung am Fahrzeug durch Videomaterial dokumentieren zu können. Die Aufnahmen werden in vielen Fällen als Beweismittel an die Polizei übergeben.“ Angesichts einer fehlenden einheitlichen bundesweiten datenschutzrechtlichen Vollzugspraxis und offener rechtlicher Fragen aber bestehe Klärungsbedarf.

Beim Einsatz von Dashcams einige grundsätzliche Aspekte zu beachten

Hinsichtlich der Anforderungen an einen rechtmäßigen Betrieb einer Dashcam arbeiteten die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder derzeit an einer entsprechenden Orientierungshilfe. Bis eine endgültige Abstimmung der Aufsichtsbehörden erfolgt ist, sollten beim Einsatz von Dashcams einige grundsätzliche Aspekte beachtet werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) habe in einer Entscheidung des letzten Jahres bestätigt (s. Urteil vom 15.5.2018, VI ZR 233/17), „dass der Betrieb einer Dashcam, die ohne konkreten Anlass permanent den öffentlichen Straßenraum aufzeichnet, gegen geltendes Recht verstößt“. Gleichwohl sehe er entsprechende Aufzeichnungen zu Beweiszwecken als zulässig an.

Anlassloser Dauerbetrieb einer Dashcam verletzt Schutz personenbezogener Daten

Soweit bei dieser Betriebsform nahezu ausnahmslos Verkehrsteilnehmer aufgezeichnet würden, die zu keinem Zeitpunkt an einem Unfallgeschehen oder einer anderen Gefahrensituation beteiligt sind, sei dies zur Wahrung von Beweissicherungsinteressen der Fahrzeugführer nicht erforderlich und „schon aus diesem Grund nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung nicht rechtmäßig“.
Bei einem anlasslosen Dauerbetrieb einer Dashcam überwiege das Recht der unbeteiligten Verkehrsteilnehmer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die Datenschutzaufsichtsbehörden könnten bei einem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) „empfindliche Bußgelder verhängen“.

„Crashcams“ dagegen speichern nicht permanent und anlasslos…

Anstelle permanenter anlassloser Dashcam-Aufzeichnungen kämen Kamerasysteme in Betracht, welche „die erstellten Aufnahmen ständig überschreiben und nur im Falle eines Unfalls durch spezielle Bewegungssensorik eine auf den konkreten Anlass bezogene, dauerhafte Speicherung kurzer Videosequenzen vor und nach einem Unfall ermöglichen“.
Ein Datenschutz durch Technikgestaltung könne dann durch eine Verpixelung von Personen und durch ein dem Eingriff des Verwenders entzogenes, automatisiertes Löschen gewährleistet werden. Diese sogenannten Crashcams speicherten auf diese Weise nicht permanent und anlasslos personenbezogene Daten unbeteiligter Personen und „wahren bei entsprechenden datenschutztechnischen Vorkehrungen deren Interesse“. Gleichzeitig könne der Fahrzeughalter sich durch den Einsatz der Technologie für einen möglichen Schadensfall schützen.

Legitime Interessen von Fahrzeughaltern und Datenschutz vereinbar

Johannes Caspar, der HmbBfDI, betont: „Im Sinne des Datenschutzes sind technische Lösungen zu nutzen, die das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten wahren, wie es beim Einsatz von nur anlassbezogen speichernden Crashcams der Fall ist.“
Durchaus legitime Interessen von Fahrzeughaltern müssten insofern nicht zwangsläufig mit dem Datenschutzrecht kollidieren.

Weitere Informationen zum Thema:

datensicherheit.de, 02.03.2017
Videoüberwachung: Grenzen der Zulässigkeit und Beaufsichtigung

]]>
https://www.datensicherheit.de/dashcams-anlassloser-einsatz-verstoesst-gegen-geltendes-recht/feed 0
Digitaler Nachlass: Deutscher AnwaltVerein sieht zukunftsweisendes BGH-Urteil https://www.datensicherheit.de/digitaler-nachlass-deutscher-anwaltverein-zukunftsweisendes-bgh-urteil https://www.datensicherheit.de/digitaler-nachlass-deutscher-anwaltverein-zukunftsweisendes-bgh-urteil#respond Thu, 12 Jul 2018 19:39:45 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=28017 facebook muss Eltern Zugriff auf das Konto ihrer verstorbenen Tochter einräumen

[datensicherheit.de, 12.07.2018] Auch der Deutsche AnwaltVerein (DAV) zeigt sich „erfreut über die höchstrichterliche Bestätigung, dass die erbrechtliche Regelung zur Gesamtrechtsnachfolge auch für Nutzerkonten in Sozialen Netzwerken gilt“. DAV-Präsident Ulrich Schellenberg: „Der DAV begrüßt die Entscheidung. Jetzt gibt es Rechtssicherheit für die Erben auch in der digitalen Welt.“ Der DAV habe seit Jahren gefordert, dass der Gesetzgeber beim Digitalen Erbe für Klarheit sorgen möge. Dies dürfte nunmehr dank der frühen höchstrichterlichen Entscheidung entbehrlich sein. Sinnvoll wäre es laut DAV jedoch, eine europäische Regelung anzustreben, da die BGH-Entscheidung nur für Deutschland gilt.

BGH: Eltern treten in Nutzungsvertrag ein

Bisher war klar: Briefe, Tagebücher, Akten im Safe – verstirbt der Eigentümer, erhalten die Erben darauf Zugriff. Was aber mit E-Mails, mit Dateien in Cloud-Programmen oder mit Chats und Einträgen in Sozialen Netzwerken passiert, hat der Bundesgerichtshof (BGH) erst am 12. Juli 2018 entschieden.
Der BGH bestätigte, dass der Social-Media-Dienst facebook den Eltern eines verstorbenen Mädchens Zugriff auf sein früheres Konto gewähren muss. Die Tochter habe mit facebook einen Nutzungsvertrag geschlossen – und die Eltern seien als Erben in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag eingetreten.

Online-Chats hinsichtlich des Vertrauensschutzes zu behandeln wie analoge Briefe

Ende 2012 sei das Mädchen vor eine U-Bahn gestürzt und gestorben. Die Eltern hätten gehofft, in seinem facebook-Chat-Verlauf Klarheit über ein mögliches Suizidmotiv zu erhalten. Obwohl sie das Passwort gehabt hätten, sei eine Anmeldung zu dem von facebook bereits im sogenannten „Gedenkzustand“ eingefrorenen Profil nicht mehr möglich gewesen. Der US-Konzern habe sich geweigert, den Eltern als Erben den Zugang zum Account zu gewähren, da die anderen Nachrichtenpartner von einer Vertraulichkeit der Chats hätten ausgehen dürfen. Die Mutter habe sodann Klage eingereicht.
Nach dem zusprechenden Urteil des LG Berlin 2015 (20 O 172/15) habe das Kammergericht 2017 (21 U 9/16) in der Berufungsentscheidung der Mutter den Zugang zum facebook-Konto unter Bezugnahme auf das Fernmeldegeheimnis verwehrt. Der BGH habe nun indes das erstinstanzliche Urteil bestätigt: facebook müsse den Eltern Zugriff auf das Konto der verstorbenen Tochter einräumen – Online-Chats seien hinsichtlich des Vertrauensschutzes nicht anders zu behandeln als analoge Briefe.

Weitere Informationen zum Thema:

Deutscher AnwaltVerein, Juni 2013
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch die Ausschüsse Erbrecht, Informationsrecht und Verfassungsrecht

datensicherheit.de, 12.07.2018
BGH-Urteil: Klarheit zum Thema Digitaler Nachlass geschaffen

datensicherheit.de, 12.07.2018
BGH-Urteil: Klarheit zum Thema Digitaler Nachlass geschaffen

]]>
https://www.datensicherheit.de/digitaler-nachlass-deutscher-anwaltverein-zukunftsweisendes-bgh-urteil/feed 0
BGH-Urteil: Klarheit zum Thema Digitaler Nachlass geschaffen https://www.datensicherheit.de/bgh-urteil-klarheit-thema-digitaler-nachlass https://www.datensicherheit.de/bgh-urteil-klarheit-thema-digitaler-nachlass#respond Thu, 12 Jul 2018 19:32:18 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=28014 DsiN begrüßt Beschluss aus Verbrauchersicht

[datensicherheit.de, 12.07.2018] Nach Erkenntnissen des Deutschland sicher im Netz e.V. (DsiN) haben nur fünf Prozent der Nutzer ihren Digitalen Nachlass geregelt – daher rät DsiN allen Verbrauchern, hierzu Hilfsangebote anzunehmen. Hintergrund ist ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Juli 2018 in Karlsruhe.

Digitaler Nachlass wie das Erbe an Gegenständen behandelt

Das Soziale Netzwerk facebook muss laut dem BGH-Urteil vom 12. Juli 2018 den Eltern eines verstorbenen Mädchens Zugang zu dessen seit mehreren Jahren gesperrten Nutzerkonto gewähren.
„Mit dem Urteil des BGH besteht für Verbraucher künftig Klarheit, dass der Digitale Nachlass wie das Erbe an Gegenständen behandelt wird. Alle Rechte und Pflichten an Online-Diensten gehen auf die Hinterbliebenen über. Sie können über den gesamten persönlichen Datenbestand in Sozialen Netzwerken und E-Mail-Diensten des Erblassers verfügen“, so DsiN-Geschäftsführer Dr. Michael Littger.

Vier von fünf Nutzern möchten Regelungen treffen, wissen aber nicht wie

Zugleich weist DsiN auf die zunehmende Bedeutung des Urteile hin, den eigenen Digitalen Nachlasses sorgfältig zu regeln: „Wenn sämtliche digitale Kommunikation für die Nachwelt zugänglich wird, Bilder, Briefe und Bankverkehre, sollten individuelle Vorkehrungen getroffen werden. Regelungen, wer das Digitale Erbe verwalten soll und wie mit persönlichen Daten umgegangen wird, gehören unbedingt dazu“, unterstreicht Dr. Littger.
Laut DsiN verfügen derzeit nur rund fünf Prozent über eine Regelung des Digitalen Nachlasses. Vier von fünf Nutzern würden ihren Nachlass gerne abwickeln, wüssten aber nicht genau wie. DsiN appelliert daher an Verbraucher, Angebote zur Regelung des Digitalen Nachlasses anzunehmen.

DsiN-Projekt „Digital-Kompass“ gibt Hilfestellung

Das DsiN-Projekt „Digital-Kompass“ soll insbesondere die ältere Generationen über Fragen des Digitalen Nachlasses aufklären und konkrete Tipps zum Schutz der Privatsphäre geben:
· Verfassen Sie ein Testament über Ihren Digitalen Nachlass: Jeder Internetnutzer sollte schriftlich festhalten, welchen Umgang mit seinen Daten er sich nach Lebensende wünscht. Hierzu zählt die Löschung von Online-Konten ebenso wie die Benennung einer Person seines Vertrauens, welche die Ausführung regelt.
· Machen Sie eine Auflistung über Ihr Digitales Erbe: Hierzu zählen E-Mail- und Online-Banking-Konten ebenso wie Zugänge zu Sozialen Netzwerken, Apps oder bei Streaming-Diensten.
· Verwalten Sie Ihre Passwörter und Zugänge sicher: Nur wenn Zugangsdaten sicher hinterlegt wurden, können Hinterbliebene im Sinne des Verstorbenen handeln.

Weitere Informationen zum Thema:

Digital Kompass
Digitaler Nachlass – Was passiert mit meinen Daten nach dem Tod?

datensicherheit.de, 12.07.2018
Digitaler Nachlass: Bitkom begrüßt grundsätzliche Klärung des Umgangs

]]>
https://www.datensicherheit.de/bgh-urteil-klarheit-thema-digitaler-nachlass/feed 0
Digitaler Nachlass: Bitkom begrüßt grundsätzliche Klärung des Umgangs https://www.datensicherheit.de/digitaler-nachlass-bitkom-grundsaetzliche-klaerung-umgang https://www.datensicherheit.de/digitaler-nachlass-bitkom-grundsaetzliche-klaerung-umgang#respond Thu, 12 Jul 2018 19:21:31 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=28012 Anlass ist eine aktuelle BGH-Verhandlung über Zugang von Erben auf Konto eines Sozialen Netzwerks

[datensicherheit.de, 12.07.2018] Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. Juli 2018 in einem Streit über den Zugang der Eltern zu dem facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter verhandelt. Achim Berg, Präsident des Branchenverbands Bitkom, fordert in einer Stellungnahme, dass Rechte und Pflichten von Betreibern und Nutzern geklärt werden sollten.

Digitales Erbe als rechtliches Neuland

„Wer nach dem Tod Zugang zur digitalen Kommunikation erhält, ist rechtliches Neuland. Im Gegensatz zum Erbrecht an Sachgegenständen gibt es noch keine gesetzlichen Regelungen zur Vererbbarkeit der digitalen Hinterlassenschaften“, erläutert Berg.
Grundsätzlich sei deshalb zu begrüßen, dass sich nun Gerichte mit dem Thema Digitales Erbe beschäftigen, um so rechtliche Grundsatzfragen zu beantworten. Die jeweiligen Rechte und Pflichten von Plattform-Betreibern und Nutzern müssten schnell geklärt werden.

https://www.datensicherheit.de/phishing-auch-kleine-unternehmen-sind-ziel

Das Thema Digitaler Nachlass werde in den kommenden Jahren weiter an Bedeutung gewinnen – auch der Beratungsbedarf der Bürger dazu nehme zu, da die Digitalisierung mittlerweile in so gut wie jedem Lebensbereich angekommen sei.
Momentan regelt laut Berg nur eine Minderheit ihren Digitalen Nachlass, beschäftigt sich also aktiv damit, was nach dem Tod mit den eigenen digitalen Daten, Fotos, Posts und Profilen geschehen soll.
Der Bitkom rät nach eigenen Angaben „zu einem bewussten und frühzeitigen Umgang mit dem Thema“: Internetnutzer sollten schriftlich festhalten, wie und durch wen nach dem Tod die eigenen digitalen Daten verwaltet beziehungsweise gelöscht werden sollen.
Laut einer aktuellen Bitkom-Umfrage sagt etwa jeder zweite Social-Media-Nutzer (49 Prozent), dass er sich nicht damit beschäftigen möchte, was nach seinem Tod mit seinen Profilen in den Sozialen Netzwerken passiert.

Umfrageergebnis von 2017: „Die wenigsten regeln ihren digitalen Nachlass“

Abbildung: Bitkom

Umfrageergebnis von 2017: „Die wenigsten regeln ihren digitalen Nachlass“

Bitkom-Empfehlungen zum Digitalen Nachlass:

  1. Persönliche Informationen auf Datenträgern
    Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände des Verstorbenen, also auch des Computers, Smartphones oder lokaler Speichermedien.
    Damit dürfen sie die dort gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen. Deshalb sollte man die Entscheidung, ob die Hinterbliebenen nach dem Tod Einblick in die digitale Privatsphäre haben, zu Lebzeiten treffen.
    Ein Notar oder Nachlassverwalter kann unter Umständen entsprechende Dateien oder ganze Datenträger vernichten bzw. konservieren lassen. Neben Hinweisen auf das Erbe können sich in persönlichen Dateien sensible private Informationen befinden, die mancher lieber mit ins Grab nehmen möchte.
  2. Online-Dienste wie E-Mail-Konto oder Cloud-Speicher
    Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorben ein. Gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern haben sie in der Regel Sonderkündigungsrechte. Bei der Online-Kommunikation gilt aber zugleich das Fernmeldegeheimnis, das auch die Rechte der Kommunikationspartner des Verstorbenen schützt.
    In der Praxis gelingt der Zugang zu den Nutzerkonten am besten, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten geregelt hat, ob und in welchem Umfang die Erben im Todesfall Zugriff auf die Accounts erhalten. Außerdem kann man die Zugangsdaten für solche Dienste beim Notar hinterlegen. Dabei sollte man aber beachten, dass der Notar zusätzliche Gebühren verlangt, falls sich Angaben wie Benutzername oder Passwort zwischenzeitig ändern.
  3. Profile in Sozialen Netzwerken
    Hinterbliebene sollten die Betreiber von Sozialen Netzwerken benachrichtigen, wenn sie entsprechende Mitgliedschaften des Verstorbenen kennen. Viele Betreiber verlangen die Vorlage einer Sterbeurkunde. Bei facebook ist es Nutzern möglich, zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt zu bestimmen, der das Profilfoto des Verstorbenen ändern oder auf Freundschaftsanfragen reagieren darf.
    Eine Anmeldung unter dem Konto des Verstorbenen oder das Lesen von dessen Chats ist aber auch dem Nachlasskontakt nicht möglich. Angehörige können darüber hinaus beantragen, das Profil in einen „Gedenkzustand“ zu versetzen. Die Profilinhalte bleiben dann erhalten und Freunde oder Familienmitglieder können in der Chronik Erinnerungen teilen. Bei beruflichen Netzwerken wie etwa Xing wird das Profil deaktiviert, sobald der Betreiber vom Tod eines Mitglieds erfährt.

Weitere Informationen zum Thema:

bitkom, 10.08.2017
Die wenigsten regeln ihren digitalen Nachlass

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle: III ZR 183/17 (Zugang von Erben auf das Konto eines verstorbenen Nutzers eines sozialen Netzwerks)

Der Bundesgerichtshof
III_ZR_183-17_Urt_12_07_2018

]]>
https://www.datensicherheit.de/digitaler-nachlass-bitkom-grundsaetzliche-klaerung-umgang/feed 0
Intransparenz beim Online-Banking: Verbraucherzentrale kritisiert Gebühren-Wildwuchs https://www.datensicherheit.de/intransparenz-beim-online-banking-verbraucherzentrale-kritisiert-gebuehren-wildwuchs https://www.datensicherheit.de/intransparenz-beim-online-banking-verbraucherzentrale-kritisiert-gebuehren-wildwuchs#respond Tue, 25 Jul 2017 14:35:34 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=26777 Bundesgerichtshof verbietet Banken, für jede SMS-TAN Gebühren zu erheben

[datensicherheit.de, 25.07.2017] Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat nach eigenen Angaben die Revisionsverhandlung gegen die Kreissparkasse Groß-Gerau vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gewonnen. Allerdings ist die Reaktion des vzbv ambivalent, denn die Richter hätten zwar verboten, für jede SMS-TAN Gebühren zu erheben, ein generelles Verbot sei jedoch ausgeblieben.

Mangelnde Preistransparenz bei Online-Überweisung befürchtet

Kreditinstitute dürfen demnach beim Online-Banking künftig nicht mehr für jede SMS-TAN Gebühren verlangen, so die Entscheidung des BGH nach einer Klage des vzbv gegen die Kreissparkasse Groß-Gerau. Der BGH habe jedoch kein generelles Verbot für SMS-TAN-Gebühren ausgesprochen.
„Das Ergebnis ist ernüchternd“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv. „Das Urteil könnte bedeuten, dass Verbraucherinnen und Verbraucher selbst für einen so einfachen Vorgang wie eine Online-Überweisung keine Preistransparenz mehr haben“, warnt Müller.
Der vzbv hatte nach eigenen Angaben vorgetragen, dass Entgelte dann unzulässig seien, wenn sie mit anderen Gebühren bereits abgegolten sind. Dies habe auch der bisherigen Rechtsprechung des BGH entsprochen.

Verbrauchern sollten gut vergleichbare Entgeltstrukturen bei Konten geboten werden!

Im vorliegenden Falle habe sich der BGH aber nur zu einem Verbot der konkreten Klausel durchringen können. Danach dürfe die Kreissparkasse also nicht mehr für jede SMS-TAN Gebühren verlangen. „Leider verbietet der BGH Gebühren für SMS-TAN jedoch nicht grundsätzlich“, erläutert Müller.
Bei der Preisgestaltung herrsche noch immer „Wildwuchs“, so Müller. Verbraucher müssten vermutlich auch weiterhin nach Kosten suchen, wenn sie Kontomodelle vergleichen. Müller: „Transparenz sieht anders aus.“
Der Gesetzgeber verlange eigentlich, dass Verbraucher gut vergleichbare Entgeltstrukturen bei Konten vorfinden. Davon sei man in der Praxis leider noch weit entfernt. Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.06.2017, Az.: XI ZR 260/15) basiere auf Vorgaben aus dem Zahlungsdienstrecht. Über diese Vorgaben werde man auf politischer Ebene noch einmal nachdenken müssen.

Weitere Informationen zum Thema:

datensicherheit.de, 15.03.2017
Weltverbrauchertag 2017: Engagement für eine vertrauenswürdige digitale Welt

 

]]>
https://www.datensicherheit.de/intransparenz-beim-online-banking-verbraucherzentrale-kritisiert-gebuehren-wildwuchs/feed 0
Sofortüberweisung: Bundesgerichtshof bestätigt Auffassung der Verbraucherzentrale https://www.datensicherheit.de/sofortueberweisung-bundesgerichtshof-bestaetigt-auffassung-der-verbraucherzentrale https://www.datensicherheit.de/sofortueberweisung-bundesgerichtshof-bestaetigt-auffassung-der-verbraucherzentrale#respond Wed, 19 Jul 2017 20:03:30 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=26765 Rechte der Verbraucher beim Bezahlen im Internet gestärkt

[datensicherheit.de, 19.07.2017] Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) weist in einer aktuellen Mitteilung darauf hin, dass die DB Vertrieb GmbH bei Flugreisebuchungen über die Reiseplattform „start.de“ die „Sofortüberweisung“ nicht als einzige kostenlose Bezahlmethode anbieten darf. Dies habe der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer vzbv-Klage gegen dieses Praxis entschieden.

Sensible Daten an externen Dienstleister übermittelt

„Das Urteil stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Bezahlen im Internet. Die einzige kostenlose Bezahlmöglichkeit darf Verbraucher nicht zwingen, gegen das Verbot ihrer Bank zu verstoßen, sensible Daten an einen externen Dienstleister zu übermitteln“, betont Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. Mit diesem Gratisangebot habe „start.de“ Verbraucher in ein „Haftungsrisiko“ gedrängt.

Kontodaten abgefragt

Die Reiseplattform hatte demnach das Bezahlen mit Kreditkarte nur gegen ein zusätzliches Entgelt angeboten: In dem Fall, der Anlass für die Klage des vzbv gewesen sei, 12,90 Euro – bei einem Reisepreis von 120,06 Euro.
Allerdings habe man auch kostenlos per „Sofortüberweisung“ bezahlen können. Hierzu habe sich ein Dialogfenster geöffnet – eingegeben werden sollten die Kontodaten inklusive PIN und TAN. Damit habe der Anbieter, die Sofort AG, dann unter anderem den Kontostand und den Disporahmen geprüft und ermittelt, ob der Kunde andere Konten hatte.

Eingabe von PIN und TAN auf Website eines Dritten untersagt

Der BGH habe diese Praxis der DB Vertrieb GmbH nun für unzulässig erklärt. Damit habe das Gericht die Auffassung des vzbv bestätigt, wonach die einzige kostenlose Zahlungsart Verbraucher nicht dazu zwingen dürfe, mit einem nicht beteiligten Dritten in vertragliche Beziehungen zu treten und diesem hochsensible Finanzdaten zu übermitteln – zumal dies gegen die vertragliche Vereinbarung mit ihrer Bank verstoße.
Den AGB zufolge hätten Verbraucher davon ausgehen müssen, dass ihnen die Eingabe von PIN und TAN auf der Website eines Dritten untersagt sei. Das Geschäftsmodell „Sofortüberweisung“ könne zwar weiter betrieben werden, den Kunden müssten jedoch weitere kostenlose Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden.

Berufungsurteil des OLG Frankfurt aufgehoben

Mit seinem Urteil habe der BGH das Berufungsurteil des OLG Frankfurt aufgehoben und die Berufung gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Juli 2017, KZR 39/16.

Weitere Informationen zum Thema:

verbraucherzentrale Bundesverband, 10.07.2015
„Sofortüberweisung“ als einziges kostenfreies Zahlungsmittel unzumutbar

datensicherheit.de, 28.03.2017
Produktergänzende Versicherungen: Verbraucherzentrale liefert Daten und Fakten

datensicherheit.de, 12.11.2009
Soziale Netzwerke: Verbraucherzentrale Bundesverband setzt Verbesserung bei AGB und Datenschutz durch

]]>
https://www.datensicherheit.de/sofortueberweisung-bundesgerichtshof-bestaetigt-auffassung-der-verbraucherzentrale/feed 0
Briefwerbung: Vorformulierte Einverständniserklärung zur Weitergabe von Kundendaten zulässig https://www.datensicherheit.de/briefwerbung-vorformulierte-einverstaendniserklaerung-zur-weitergabe-von-kundendaten-zulaessig https://www.datensicherheit.de/briefwerbung-vorformulierte-einverstaendniserklaerung-zur-weitergabe-von-kundendaten-zulaessig#respond Wed, 11 Nov 2009 21:37:19 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=8288 Verbraucherzentrale Bundesverband plädiert weiter für generelle Verankerung des Opt-in-Prinzips im Datenschutz

[datensicherheit.de, 11.11.2009] Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. November 2009, wonach eine vorformulierte – von von Kunden ggf. durchzustreichene – Einverständniserklärung zur Weitergabe von Kundendaten zu Zwecken der Briefwerbung zulässig sei, veranlasst den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erneut, die generelle Verankerung des Opt-in-Prinzips im Datenschutz zu fordern:
Im konkreten Fall ging es um eine Klage des vzbv gegen den Anbieter der Kundenkarte HappyDigits. Nach Ansicht des vzbv gewährleiste lediglich eine generelle „Opt-in“-Lösung, das heißt die Notwendigkeit einer aktiven Einwilligung in die Datenweitergabe, das Selbstbestimmungsrecht der Verbraucher. Der Verbraucher müsse selbst entscheiden können, wem er welche persönlichen Daten für welche Zwecke zur Verfügung stelle, sage Vorstand Gerd Billen. Wenn die Option, eine vorformulierte Einwilligungserklärung durchzustreichen, nach geltender Rechtslage zulässig sei, müsse die Rechtsgrundlage nun eben angepasst werden – die Bundesregierung habe sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu stärken. Dies würde nicht nur unerbetenen „Werbemüll“ unterbinden, sondern auch die Gefahr des fortwährenden Datenmissbrauchs eindämmen, so Billen.
Im Hinblick auf das bevorstehende Ende des Bonuskartenprogramms „HappyDigits“ und der damit verbundenen Unklarheit, was mit den Daten der Kunden passiere, empfehle der Verbraucherzentrale Bundesverband den Kunden, die Löschung ihrer Daten zu verlangen – auf der Website http://www.surfer-haben-rechte.de stehe ein Musterbrief zur Datenlöschung zur Verfügung.

Weitere Informationen zum Thema:

verbraucherzentrale Bundesverband, 11.11.2009
Geltendes Datenschutzrecht greift zu kurz / BGH erklärt Einwilligungsklausel von HappyDigits für wirksam – vzbv fordert generelles Opt-in

]]>
https://www.datensicherheit.de/briefwerbung-vorformulierte-einverstaendniserklaerung-zur-weitergabe-von-kundendaten-zulaessig/feed 0