BGH – datensicherheit.de Informationen zu Datensicherheit und Datenschutz https://www.datensicherheit.de Datensicherheit und Datenschutz im Überblick Wed, 24 Jun 2020 20:32:27 +0000 de hourly 1 facebook: BfDI begrüßt Urteil des BGH https://www.datensicherheit.de/facebook-bfdi-bgh-urteil https://www.datensicherheit.de/facebook-bfdi-bgh-urteil#respond Wed, 24 Jun 2020 19:01:58 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=36684 BfDI zum facebook-Urteil des BGH: Wichtiger „Etappensieg für den Datenschutz“.]]>

Wichtiger „Etappensieg für den Datenschutz“

[datensicherheit.de, 24.06.2020] Professor Ulrich Kelber, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), hat Stellung zum Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Juni 2020 genommen – dieses sei ein wichtiger „Etappensieg für den Datenschutz“. Der BGH hatte vorläufig den Vorwurf des Bundeskartellamts bestätigt, dass facebook seine marktbeherrschende Stellung missbraucht.

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Foto: Bundesregierung/Kugler

Prof. Ulrich Kelber dankt dem Bundeskartellamt für seine Initiative.

Uneingeschränkte Profilbildung von facebook als Missbrauch bewertet

„Ich danke dem Bundeskartellamt für seine Initiative. Wettbewerbsrecht und Datenschutz gehen Hand in Hand. Die Richter halten in ihrer Entscheidung zwar nicht die Verstöße von facebook gegen die Datenschutz-Grundverordnung für ausschlaggebend. Dennoch betont der BGH, dass die uneingeschränkte Profilbildung aufgrund der Nutzungsbedingungen einen Missbrauch darstellt“, so Professor Kelber.
Auch wenn es bis zur endgültigen Entscheidung noch dauern könne, schaffe dieses Urteil vorläufig Klarheit. Professor Kelber erwartet demnach, dass facebook „die Entscheidung akzeptiert und die Datenverarbeitung beendet“.

Verbotenes Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens bei facebook festgestellt

Die Wettbewerbshüter hätten bei facebook „verbotenes Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens“ festgestellt. Private Nutzer müssten in die weitreichenden Nutzungsbedingungen einwilligen. Danach nutze facebook auch Daten von Diensten wie „WhatsApp“, „Instagram“ oder Webseiten außerhalb des Sozialen Netzwerks.
Der Nutzer habe keine Wahl, ob er diese Datenverknüpfung zulassen möchte. Das Bundeskartellamt hatte laut BfDI darin einen Verstoß von facebook gegen die Wettbewerbsbeschränkungen gesehen. Unter anderem habe sich die Behörde dabei auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) berufen. Der BfDI hatte nach eigenen Angaben bereits im Februar 2019 auf die engen Verbindungen zwischen Wettbewerbsrecht und Datenschutz hingewiesen.

Weitere Informationen zum Thema:

BfDI, 07.02.2019
Wegweisende Entscheidung des Bundeskartellamtes zu Facebook

datensicherheit.de, 17.06.2020
BfDI: DSGVO-Bilanz positiv, aber Verbesserungspotenzial

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eco: BGH-Urteil beendet Debatte um Internet-Sperrphantasien https://www.datensicherheit.de/eco-bgh-urteil-beendet-debatte-um-internet-sperrphantasien https://www.datensicherheit.de/eco-bgh-urteil-beendet-debatte-um-internet-sperrphantasien#respond Fri, 25 Jan 2013 15:30:52 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=21300 Mit der Entscheidung, dass ein Internetzugang in Deutschland zur Grundversorgung gehört, beendet der Bundesgerichtshof zugleich eine lange politische Debatte: Eine Internetsperre, wie sie die Rechteverwertungsindustrie als Strafe für Urheberrechtsdelikte fordert, wäre vor diesem Hintergrund unzulässig. Der Verband der deutschen Internetwirtschaft eco begrüßt das Urteil.]]>

Verband der deutschen Internetwirtschaft begrüßt das Urteil

[datensicherheit.de, 2501.2013] Mit der Entscheidung, dass ein Internetzugang in Deutschland zur Grundversorgung gehört, beendet der Bundesgerichtshof zugleich eine lange politische Debatte: Eine Internetsperre, wie sie die Rechteverwertungsindustrie als Strafe für Urheberrechtsdelikte fordert, wäre vor diesem Hintergrund unzulässig. Der Verband der deutschen Internetwirtschaft eco begrüßt das Urteil.

Ohne Internet geht es nicht: Ein Ausfall des Zugangs wirke sich laut Urteil des Bundesgerichtshofs „auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant aus“. Zudem sei das Internet „ein die Lebensgestaltung … entscheidend mitprägendes Medium …, dessen Ausfall sich im Alltag signifikant bemerkbar macht.“ Sowohl für berufliche wie auch für private Zwecke gilt das Internet dem höchsten deutschen Zivilgericht als unverzichtbar.

Das Urteil hat auch eine hohe politische Relevanz. Es unterstreicht zum einen die gesellschaftliche Verantwortung der deutschen Zugangsprovider. Zum anderen dürfte es Versuchen anderer Branchen, Internetzugänge einzuschränken, einen Riegel vorschieben. Oliver Süme, Vorstand für Politik, Recht und Regulierung bei eco, begrüßt daher das Urteil: „Damit dürfte der Plan von Musikindustrie und anderen Rechteverwertern, Urheberrechtsverstöße mit Internetentzug zu bestrafen, endgültig vom Tisch sein. Der Entzug der Grundlage für eine eigenwirtschaftliche Lebenshaltung wäre völlig unverhältnismäßig und rechtswidrig.

Süme sieht in dem Richterspruch allerdings auch eine Verpflichtung für die Internetwirtschaft selbst: „Mit diesem höchstrichterlichen Urteil wird auch die hohe gesellschaftliche Bedeutung einer stabilen und sicheren Internetinfrastruktur bestätigt, die durch unsere Mitgliedsunternehmen bereitgestellt werden. Wir stehen dafür, dass die deutsche Bevölkerung ihren verlässlichen Zugang zum Netz erhält.“ Vor diesem Hintergrund sieht Süme zudem eine Verantwortung der Politik, den lahmenden Breitbandausbau außerhalb der Ballungsräume zu fördern, um gerade wirtschaftlich schwächeren Regionen bessere Entwicklungschancen zu bieten.

Die Pressemitteilung des BGH zum Urteil findet sich unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2013&Sort=3&nr=62927&pos=0&anz=14.

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Vergütungspflicht für PCs und Drucker: Bundesgerichtshof legt Verfahren dem EuGH vor https://www.datensicherheit.de/verguetungspflicht-fuer-pcs-und-drucker-bundesgerichtshof-legt-verfahren-dem-eugh-vor https://www.datensicherheit.de/verguetungspflicht-fuer-pcs-und-drucker-bundesgerichtshof-legt-verfahren-dem-eugh-vor#respond Thu, 21 Jul 2011 17:09:10 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=15326 Grundsätzliche Auslegungsfragen zur europäischen Richtlinie 2001/29/EG zu klären

[datensicherheit.de, 21.07.2011] Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 21. Juli 2011 entschieden, die Verfahren zu Urheberrechtsabgaben auf PC- und Druckerverfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen:
Der BITKOM begrüßt diese Entscheidung – damit könnten sie leben. Sie seien optimistisch, dass der EuGH zu dem Ergebnis gelange, dass Drucker und PCs nicht dazu bestimmt seien, Vervielfältigungen mittels fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorzunehmen, so Volker Smid vom BITKOM-Präsidium.
Der EuGH soll nun grundsätzliche Auslegungsfragen zur europäischen Richtlinie 2001/29/EG klären. Die konkrete Anwendung ist dann wieder Sache des Bundesgerichtshofs. Gegenstand der Verfahren sind Forderungen der Verwertungsgesellschaft WORT nach Urheberrechtsabgaben für reprographische Vervielfältigungen für Drucker und PCs für die Jahre 2001 bis 2007 – also vor der neuen, ab 2008 geltenden Rechtslage. Damit soll das legale Kopieren von Werken abgegolten werden. Für jeden in dieser Zeit in Deutschland verkauften PC hatte die VG WORT 30 Euro Abgaben gefordert, pro Drucker sollten zwischen zehn und 300 Euro gezahlt werden. Insgesamt ging es dabei allein bei Druckern um eine Summe von über 900 Millionen Euro.
Ende 2007 hatte der BGH die Auffassung des BITKOM bestätigt, dass Drucker alleine nicht geeignet sind, urheberrechtlich geschützte Werke zu kopieren. Dazu braucht es vor allem einen Scanner – diese Geräte werden bereits seit vielen Jahren mit Abgaben belegt. Auch pauschale reprographische Urheberrechtsabgaben auf PCs hatte der BGH im Jahre 2008 nach alter Rechtslage für unrechtmäßig erklärt. 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht aber die BGH-Urteile aufgehoben. Ausschlaggebend waren damals in erster Linie formale Gründe – der BGH müsse zunächst prüfen, ob der Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden muss, bevor er selbst entscheidet. Genau dies ist nun geschehen.

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