Aktuelles, Experten - geschrieben von am Samstag, April 2, 2011 14:02 - noch keine Kommentare

Schutz des Geistigen Eigentums darf nicht zu Lasten der Verbraucher instrumentalisiert werden

verbraucherzentrale Bundesverband kritisiert Fokus auf Rechtsverfolgung und Verschärfung der Rechtsdurchsetzung

[datensicherheit.de, 02.04.2011] Per 31. März 2011 liegt die Stellungnahme des verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) im Zusammenhang mit der Konsultation zum Bericht der Europäischen Kommission über die Durchsetzung der Rechte Geistigen Eigentums vor:
Die gesamte Stellungnahme steht zum Download auf der vzbv-Website zur Verfügung.Die EU-Kommission hatte einen Bericht zur Umsetzung der Richtlinie vorgelegt und die interessierten Akteure um Stellungnahme gebeten. Der vzbv hatte bereits 2009 zu dem Fragenkatalog der Kommission zur Einschätzung der Durchsetzungsrichtlinie Stellung genommen. Der Fokus auf die Rechtsverfolgung und eine Verschärfung der Rechtsdurchsetzung sei laut vzbv nicht geeignet, die Anforderungen, die durch die Digitale Welt an das Urheberrecht gestellt würden, zu bewältigen. Vielmehr sei es erforderlich, die Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte an die Digitale Welt anzupassen sowie verbindliche Vorgaben zur Vereinfachung der kollektiven Rechtewahrnehmung zu schaffen. Die Bewertung der Auswirkungen der Durchsetzungsrichtlinie auf Innovation und die Entwicklung der Informationsgesellschaft sollte, wie in der Richtline vorgeschrieben, vorgenommen werden bevor eine Verschärfung der Regelungen in Betracht gezogen werde.
Deutlich macht der vzbv auch, dass zwischen den Verletzungen der verschiedenen Rechte des Geistigen Eigentums hinsichtlich der Auswirkungen zu unterscheiden sei – der Schaden etwa, der durch die Fälschung von Medikamenten entstehen kann, könne nicht gleichgesetzt werden mit dem Schaden, der durch den illegalen Download eines Musikstückes entsteht.
Der Auskunftsanspruch zur Ermittlung von Verbrauchern, denen Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen werden, richtet sich gegen den Internet-Service-Provider (ISP) des betroffenen Verbrauchers. Dieser Auskunftsanspruch bestehe nur, wenn die Urheberrechtsverletzung ein „gewerbliches Ausmaß“ erreicht habe. Es sollte ausgeschlossen werden, so der vzbv, dass ein Handeln im„gewerbliches Ausmaß“ bei privaten Handlungen ohne Gewinn- oder Einnahmeerzielungsabsicht angenommen werde. Die Auskunftserteilung an die Rechteinhaber durch die ISP, welcher Anschlussinhaber sich hinter der IP-Adresse verbirgt, dürfe weiterhin nur bei Vorliegen einer entsprechenden richterlichen Anordnung erfolgen.

Weitere Informationen zum Thema:

verbraucherzentrale Bundesverband, 31.03.2011
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums / Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes zu der Konsultation zu dem Bericht der Kommission über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (KOM/2010/0779)

verbraucherzentrale Bundesverband, 02.04.2009
Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums / Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes zum Fragebogen der Europäischen Kommission zur Einschätzung der neuen Regelungen



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