Aktuelles, Experten - geschrieben von am Samstag, November 30, 2019 20:39 - noch keine Kommentare

Recht auf Vergessenwerden gilt auch gegenüber Online-Archiven

Bundesverfassungsgericht erweitert Anwendungsbereich datenschutzrechtlicher Ansprüche

[datensicherheit.de, 30.11.2019] Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) geht in seiner Stellungnahme vom 28. November 2019 auf das „Recht auf Vergessenwerden“ ein – dieses Recht soll demnach künftig auch gegenüber Online-Archiven gelten. Das Bundesverfassungsgericht habe mit seinen beiden, am 27. November 2019 veröffentlichten Entscheidungen das Persönlichkeitsrecht in der Digitalen Welt gestärkt. Es habe das Recht auf Vergessenwerden in einer Weise fortentwickelt, welche die Grundrechte der Meinungs- und Informationsfreiheit wie auch das informationelle Selbstbestimmungsrecht optimiere. Die in beiden Fällen in dem Verfahren vom Gericht angeforderten Stellungnahmen des HmbBfDI seien bestätigt worden.

Bestimmte Ergebnisse dürfen bei namensbezogener Suche nicht mehr angezeigt werden

Bislang sei das durch die Rechtsprechung des EuGH geschaffene und in die geltende Datenschutzgrundverordnung übernommene Recht auf Vergessenwerden überwiegend auf das Verhältnis von Suchmaschinenbetreibern und betroffenen Personen angewendet worden.
Letztere könnten seit 2014 gegenüber Suchmaschinenbetreibern – in Deutschland im Wesentlichen die Suchmaschine von Google – „verlangen, dass bestimmte Ergebnisse bei einer namensbezogenen Suche nicht mehr angezeigt werden, wenn dies zum Schutz ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts und des Persönlichkeitsrechts erforderlich ist“. Dieses Recht werde vom Bundesverfassungsgericht nun direkt gegenüber Online-Archiven von Presseunternehmen angewandt.

Entscheidung des BVerfG „Recht auf Vergessen I“

In der Entscheidung des BVerfG „Recht auf Vergessen I“ gehe es um eine Berichterstattung über einen 1981 begangenen Mord, aufgrund dessen der Täter zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und 2002 aus der Haft entlassen worden sei.
Das BVerfG erkenne nach der Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechtsschutz eine Pflicht des Betreibers eines Online-Archivs bei namensbezogener Berichterstattung an, die zeitlichen Umstände – vorliegend über 30 Jahre – bei der Veröffentlichung zu berücksichtigen.

Prüfungspflicht von Presseverlagen besteht nur, wenn Betroffene ihr Recht ausdrücklich geltend machen

Ein absolutes Recht, das Presseverlagen auch bei einer ansonsten zulässigen Berichterstattung die zeitlich unbegrenzte namensbezogene Verbreitung über archivierte Beiträge via Internet erlaubt, existiere unter den aktuellen Bedingungen der Informationsgesellschaft nicht.
Das Recht der informationellen Selbstbestimmung müsse vielmehr die zeitliche Dauer der Berichterstattung einbeziehen und mit dem Persönlichkeitsrecht des von der Berichterstattung Betroffenen in Abwägung bringen. Dabei sei insbesondere das Ergreifen technischer Maßnahmen, wie eine Zugriffsbeschränkung von Web-Crawlern auf bestimmte Dateien oder deren Umleitung auf Kopien der Inhalte mit unkenntlich gemachtem Personenbezug, künftig von Presseverlagen in Betracht zu ziehen. Diese Prüfungspflicht von Presseverlagen bestehe allerdings nicht anlassunabhängig, „sondern nur soweit die Betroffenen ihr Recht ausdrücklich geltend machen“.

Entscheidung „Recht auf Vergessen II“

Die Entscheidung „Recht auf Vergessen II“ sehe demgegenüber die fachgerichtliche Abweisung eines Auslistungsanspruchs aus den Suchergebnissen nicht als Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung an. Die Beschwerdeführerin habe sich erfolglos an Google gewandt, um eine Verlinkung ihres Namens auf den Bericht eines Nachrichtenmagazins blockieren zu lassen.
Ausdrücklich hebe das Bundesverfassungsgericht zwar hervor, dass die Auffindbarkeit der medialen Berichterstattung über das Verhalten eines Betroffenen als Arbeitgeber unter Nennung des Begriffs „fiese Tricks“ sich nicht nur auf den Bereich der Sozialsphäre, sondern durch die dauerhafte Aufrufbarkeit auch auf die Privatsphäre auswirken könne. Im Ergebnis bestätige diese Entscheidung jedoch die fachgerichtliche Abwägung, einen Löschanspruch im konkreten Fall nicht anzuerkennen. Sowohl der zu geringe Zeitablauf als auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung zu dem Interview gegeben habe, welches Gegenstand des streitigen Beitrags gewesen sei, hätten insoweit gegen einen Anspruch auf Auslistung gesprochen.

Juristische Debatte und Praxis im Recht auf Vergessenwerden von Entscheidungen beeinflusst

„Es ist erfreulich, dass das Bundesverfassungsgericht in beiden Fällen unsere in die Verfahren eingebrachte Auffassung bestätigt hat. Die beiden Entscheidungen werden zukünftig die juristische Debatte und die Praxis im Recht auf Vergessenwerden beeinflussen. Besonders hervorzuheben ist, dass das Bundesverfassungsgericht die Drittwirkung des Grundrechts der informationellen Selbstbestimmung mit Blick auf privatrechtliche Rechtsansprüche Betroffener im Pressebereich stärkt“, so der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Johannes Caspar.
Das gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass Betroffene aufgrund des sogenannten Medienprivilegs von Presseverlagen hier nicht die Möglichkeit hätten, sich an die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz zu wenden.

Weitere Informationen zum Thema:

datensicherheit.de, 10.02.2016
„Recht auf Vergessenwerden“: Google kündigt Ausweitung an



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