Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Dienstag, August 15, 2017 19:01 - noch keine Kommentare
Google verlinkt nicht mehr zu Insolvenzdaten auf unzulässigen Websites
Aufmerksamkeit bei Insolvenzfällen für kommerzielle Zwecke missbraucht und auf fragwürdige und sicherheitsgefährdende Internetangebote gelenkt
[datensicherheit.de, 15.08.2017] Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat nach eigenen Angeben „in den letzten Monaten zahlreiche Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern erhalten, die sich über die Auffindbarkeit ihrer Insolvenzdaten über die Google-Suchmaschine beschwert haben“. Der HmbBfDI habe demnach nunmehr durchsetzen können, dass die Google Inc. mehrere Internetangebote, auf denen personenbezogene Daten aus Insolvenzverfahren unzulässig veröffentlicht werden, generell nicht mehr als Suchergebnisse verlinkt.
Nutzung der Aufmerksamkeit bei Insolvenzen für eigene kommerzielle Zwecke
Personenbezogene Daten in Insolvenzverfahren, u.a. Name, Adresse, Verfahrensstand sowie Aktenzeichen, sind nach Maßgabe der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV) durch eine zentrale, länderübergreifende Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen. Die InsoBekV enthält für das amtliche Portal auch Vorschriften zur Beschränkung der Auffindbarkeit und zur Löschung von Bekanntmachungen. Insbesondere werden Suchmaschinen durch eine sog. „robots.txt“-Datei erfolgreich ausgeschlossen, so der HmbBfDI. Allerdings würden die dort abrufbaren Daten regelmäßig und systematisch von Drittanbietern ausgelesen und auf eigenen Internetangeboten erneut in der Weise veröffentlicht, dass Suchmaschinen sie auch namensbezogen indexierten. Diese Angebote nutzten gezielt die hohe Aufmerksamkeit bei Insolvenzdaten für eigene kommerzielle Zwecke und lenkten die Nutzer auf fragwürdige und sicherheitsgefährdende Werbeangebote. Die Betreiber dieser Angebote hätten bisher nicht ermittelt werden können, so dass Betroffene nicht bei diesen direkt gegen die Veröffentlichungen vorgehen könnten.
Erheblicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Die Auffindbarkeit von Informationen über die Insolvenzverfahren der Betroffenen bei bloßer Namenssuche stelle einen „erheblichen Eingriff in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ dar. Das persönliche und berufliche Ansehen sowie die künftigen Entfaltungsmöglichkeiten seien negativ betroffen. Die Informationen könnten erhebliche Auswirkungen auf die Teilnahme am geschäftlichen Verkehr haben, da sie abschreckende Wirkung auf potenzielle Vertragspartner hätten. Davon könnten auch existenzielle Bereiche wie Miet- oder Arbeitsverhältnisse betroffen sein.
Zudem erfolge durch die Auffindbarkeit über Suchmaschinen bei bloßer Namenssuche eine Übermittlung der Informationen aus Insolvenzverfahren auch an Nutzer ohne ein diesbezügliches Informationsinteresse. Nutzer, die im Einzelfall ein Informationsinteresse haben, könnten sich über das Portal der Amtsgerichte, Auskunfteien oder durch direkte Nachfrage informieren. Die Auffindbarkeit der Insolvenzinformationen über allgemeine Suchmaschinen sei dafür nicht erforderlich.
Für das Recht auf Vergessenwerden!
Vor dem Hintergrund der Abrufproblematik habe auch die Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz die Justizverwaltungen der Länder gebeten, Vorschläge zur Anpassung der bundesweiten Regelungslage der öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren zu entwickeln. Zu berücksichtigen seien dabei die im nächsten Jahr geltende Europäische Datenschutzgrundverordnung und die Anbindung an das europäische Justizportal. Hierbei wirkt der HmbBfDI mit, um die datenschutzrechtliche Situation der Betroffenen zu verbessern:
„Es ist zu begrüßen, dass Google verschiedene Internetangebote, die unzulässig Insolvenzdaten veröffentlichen, nicht mehr verlinkt. Für die Betroffenen hat die dauerhafte Auffindbarkeit ihrer Insolvenzdaten durch einfache Namenssuche, insbesondere im Zusammenhang mit Verbraucherinsolvenzen, eine erhebliche Prangerwirkung. In Fällen wie diesem, in denen die Seitenbetreiber nicht ermittelbar sind, hat das Recht auf Vergessenwerden gegenüber Suchmaschinen eine besondere Bedeutung für die Betroffenen“, erläutert der HmbBfDI Johannes Caspar.
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