Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Mittwoch, Oktober 7, 2020 18:46 - noch keine Kommentare
EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung: Der umherspukende Untote
LfDI RLP hofft, dass keine weiteren Versuche unternommen werden, in Deutschland eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung einzuführen
[datensicherheit.de, 07.10.2020] Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. Oktober 2020 mit der Bestätigung des Verbots flächendeckender Vorratsdatenspeicherung hat Prof. Dieter Kugelmann, der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI RLP), kommentiert: „Anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist wie ein Untoter, der immer wieder auftaucht und grundrechtswidrig umherspukt.“
Flächendeckende, dauerhafte Vorratsdatenspeicherung nicht mit Telekommunikationsgeheimnis und Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar
Der EuGH habe in seinem Urteil bekräftigt, dass eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung grundrechtswidrig sei. „Mit dem … Urteil bestätigt der EuGH seine bisherige Linie und bekräftigt die Sicht der Datenschützer: Eine flächendeckende, dauerhafte Vorratsdatenspeicherung ist nicht mit dem Telekommunikationsgeheimnis und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar“, stellt Professor Kugelmann klar.
Aktuelles EuGH-Urteil zu einzelnen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in Frankreich, Belgien und Großbritannien
In dem aktuellen Urteil sei es um einzelne Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in Frankreich, Belgien und Großbritannien gegangen, allerdings lasse die erneute Rechtsprechung Rückschlüsse für Deutschland zu. Das vorliegende, aber ausgesetzte Bundesgesetz müsse anhand der nun vorgelegten Kriterien neu überprüft werden.
Flächendeckende Vorratsdatenspeicherung erscheint immer mehr wie ein Untoter
In jedem Fall stehe fest: „Eine breite, pauschale Speicherung personenbezogener Daten ist mit unserer Verfassung und dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar.“ Es sei zu hoffen, dass künftig keine weiteren Versuche unternommen würden, in Deutschland eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung einzuführen. Die flächendeckende Vorratsdatenspeicherung erscheine immer mehr wie ein Untoter: Er tauche immer wieder auf und spuke grundrechtswidrig umher.
Klare Absage an dauerhafte Vorratsdatenspeicherung
Professor Kugelmann erläutert: „Die Grundaussagen des Urteils liegen bisher nur in einer Pressemitteilung vor, der Urteilstext ist noch nicht veröffentlicht: In einer ersten Bewertung scheint der EuGH jedoch Freiheit und Sicherheit in eine gute Balance zu bringen.“ Neben der klaren Absage an eine dauerhafte Vorratsdatenspeicherung definiere er sehr enge Grenzen, innerhalb derer eine zeitlich begrenzte, anlassbezogene Speicherung der Telekommunikationsdaten möglich sei.
Datenschützer werden genaues Augenmerk darauf haben, ob und welche neuen Gesetzentwürfe in Deutschland zur Vorratsdatenspeicherung auf den Tisch kommen
Wenn die nationale Sicherheit eines Landes ernsthaft bedroht sei, dürften Regierungen vorübergehend oder wohl räumlich begrenzt eine Vorratsdatenspeicherung verfügen. Es müsse in jedem Fall sichergestellt sein, dass ein Gericht oder eine unabhängige Behörde diese Verfügungen zur Speicherung überprüfe, und deren Entscheidung im Anschluss für die Regierung bindend sei. „In den kommenden Monaten werden wir Datenschützer ein genaues Augenmerk darauf haben, ob und welche neuen Gesetzentwürfe in Deutschland zur Vorratsdatenspeicherung auf den Tisch kommen“, betont Professor Kugelmann.
Weitere Informationen zum Thema:
datensicherheit.de, 07.10.2020
BfDI übt Kritik an Plänen zur Vorratsdatenspeicherung / Gesetzgeber sollten sich am aktuellen Urteil des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung orientieren
datensicherheit.de, 06.10.2020
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