Aktuelles, Branche - geschrieben von dp am Mittwoch, August 21, 2019 16:31 - noch keine Kommentare
Datenschutzbeauftragter: Pflicht für Kleinbetriebe umstritten
Patrycja Tulinsk fordert praxisnahe und risikogerechte DSGVO-Gestaltung
[datensicherheit.de, 21.08.2019] Mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt es eine wesentliche Neuerung: Der Bundestag hat vor wenigen Wochen den Schwellenwert für die Ernennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten verdoppelt. Die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) hängt indes nach wie vor von der Anzahl der Mitarbeiter ab, die sich ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Ursprünglich hatte es geheißen, wenn sich zehn Mitarbeiter ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, ist ein DSB notwendig – mit dem neuen Gesetzentwurf wurde dieser Schwellenwert auf 20 Mitarbeiter heraufgesetzt.
Bundesdatenschutzbeauftragter warnt vor falscher Maßnahme
Was als Entlastung für Kleinbetriebe und Vereine gedacht sein sollte – die Befürworter des neuen Schwellenwerts argumentieren, dass 90 Prozent der Handwerksbetriebe davon profitieren würden und ein massiver Bürokratieabbau möglich sei – sehen Kritiker wie der Bundesdatenschutzbeauftragter Ulrich Kelber darin eine „falsche Maßnahme, die die Wahrung des hohen Datenschutzniveaus in Deutschland ernsthaft gefährden könnte”.
„Wünschenswert wäre es, wenn die Regierung die aktuelle Evaluierung der Datenschutz-Grundverordnung dafür nutzt, den Datenschutz möglichst praxisnah und risikogerecht zu gestalten“, sagt hierzu Patrycja Tulinska, IT-Sicherheitsexpertin und Geschäftsführerin der PSW GROUP Consulting.
Patrycja Tulinska: Datenschutz möglichst praxisnah und risikogerecht gestalten!
Automatisierte Datenverarbeitung mittels Computer, Smartphone, Server oder auch Kopierer
Tulinska zu den Auswirkungen die Gesetzesänderung auf Betriebe in der Praxis: „Als ständig beschäftigt gilt für den Gesetzgeber derjenige, der permanent für die Kunden- oder Personalverwaltung zuständig ist. Personen, die beispielsweise als Handwerker oder Mitarbeiter in der Produktion lediglich mit Namen und Adressen von Kunden umgehen, beschäftigen sich nicht ständig damit.“
Die automatisierte Verarbeitung von Daten meine das Erheben, Verarbeiten sowie Nutzen personenbezogener Daten mithilfe von Datenverarbeitungsanlagen. Das könnten also Computer, Smartphones oder Server, aber auch ein mit einem Speichermedium arbeitender Kopierer sein.
Kleinbetriebe wie Hörgeräteakustiker oder Orthopädiemechaniker als Sonderfälle
Allerdings gelte der neue Schwellenwert nicht für Unternehmen, „die personenbezogene Daten verarbeiten, die zur Bewertung der Persönlichkeit des Betroffenen, seiner Leistungen oder seines Verhaltens beitragen“. Das beträfe beispielsweise einen Hörgeräteakustiker oder auch einen Orthopädiemechaniker.
„Personenbezogene Daten werden von ihnen verarbeitet und zur Bewertung des Betroffenen genutzt. Dementsprechend müssen sie auch dann einen Datenschutzbeauftragten ernennen, wenn sie unter dem Schwellenwert liegen“, erläutert Tulinska. Dasselbe gelte für Betriebe, die hoheitliche Aufgaben verfolgen, etwa für den Schornsteinfeger.
Weitere Informationen zum Thema:
PSW GROUP CONSULTING – BLOG, 16.07.2019
Datenschutzbeauftragter: Keine Pflicht mehr für Kleinbetriebe
datensicherheit.de, 02.08.2019
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