Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Mittwoch, Juli 22, 2020 21:56 - noch keine Kommentare
Corona-Gästelisten: Kritik an Polizei-Zugriff
Prof. Dr. Dieter Kugelmann fordert „hohe Hürde“ zur Herausgabe der Kontaktdaten an die Polizei
[datensicherheit.de, 22.07.2020] Bundesweit häuften sich Berichte, wonach die Polizei auf die „Corona“-Gästelisten zugreife. Hierzu bezieht Prof. Dr. Dieter Kugelmann, der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI RLP) sehr klar Stellung: „Die Gäste- und Kundenlisten werden zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 geführt. Wenn die Polizei nun auf die in Restaurants, Kneipen, Cafés und anderen Einrichtungen gesammelten Daten zugreifen möchte, sollte sie sich einen richterlichen Beschluss besorgen.“
Rechtssicherheit: Polizei sollte richterlichen Beschluss haben
Mit einem richterlichen Beschluss bestehe für alle Beteiligten Klarheit: „Die Polizei hat etwas in der Hand. Die Wirtin oder der Wirt weiß, dass die Herausgabe von einer unabhängigen Instanz angeordnet wurde und kann die Herausgabe auch guten Gewissens gegenüber den Gästen vertreten.“
Kugelmann führt aus: Es sei unbestritten, dass die Listen für die Arbeit der Polizei hilfreich sein könnten. Wer aber im Biergarten sitzt, dürfe nicht später von der Polizei aufgrund des Eintrags in eine „Corona“-Gästeliste befragt werden, wenn es um die Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit, einer kleineren Sachbeschädigung oder eines Falschparkens in der Nähe geht.
Polizei darf über Gästelisten eben nicht einfach Zeugen für Kleinkriminalität finden
Die personenbezogenen Daten, die jemand beim Gaststättenaufenthalt angegeben hat, gäben in der Regel Aufschluss über seine Freizeitgestaltung. An Orten der Kommunikation, des Austauschs und der Freizeitgestaltung sei die Privatsphäre im Rahmen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung besonders schutzwürdig.
„Es kann also nicht sein, dass die Polizei über Gästelisten möglichst einfach Zeugen für Kleinkriminalität finden möchte. Würde eine solche Praxis Einzug halten, würden auch viele Menschen nicht mehr einsehen, ihre korrekten Daten auf die Listen zu setzen“, warnt der LfDR RLP. Anders könnte die Situation zu bewerten sein, wenn es um Ermittlungen zu schweren Straftaten wie Mord oder Totschlag geht, also um Fälle, in denen auch ein richterlicher Beschluss schnell und problemlos einzuholen sein dürfte.
Ausnahmen dürften auch für die Polizei nicht zur Regel werden
Die Kontaktdaten der Gaststättenbesucher würden unter anderem durch die Gaststättenbetriebe erhoben und gespeichert. Dies geschehe zu dem Zweck, im Falle einer Infektion den Gesundheitsbehörden mögliche Kontaktpersonen benennen zu können. Dazu sollten die Gaststättenbetriebe diese Daten einen Monat vorhalten und danach löschen – grundsätzlich sollten die Daten gem. § 7 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 der „10. Coronabekämpfungsverordnung“ (10. CoBeVO) zu keinem anderen Zweck verarbeitet werden dürfen.
Professor Kugelmann bekräftigt: „Aus Datenschutz-Sicht sollte es eine hohe Hürde zur Herausgabe der Listen an die Polizei geben. Die Ausnahme darf eben nicht zur Regel werden. Gästelisten sind verpflichtend eingeführt worden, um die Pandemie einzudämmen und zu bekämpfen. Wenn die Polizei sie wirklich für ihre Arbeit braucht, dann bietet ein richterlicher Beschluss Rechtssicherheit.“
Weitere Informationen zum Thema:
datensicherheit.de, 28.06.2020
Berlin: Musterformulare für Corona-Kontaktdatenerhebung / Maja Smoltczyk betont Notwendigkeit zur Einhaltung der DSGVO in der Gastronomie und anderen Dienstleistungsbetrieben
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