Aktuelles, Experten - geschrieben von am Dienstag, Februar 2, 2021 19:51 - noch keine Kommentare

Clubhouse: Prof. Dr. Johannes Caspar adressiert App-Betreiber

Auskunft über den Schutz der Privatsphäre im App-Umfeld gefordert

[datensicherheit.de, 02.02.2021] Die App Clubhouse sei derzeit in aller Munde und habe einen erheblichen Nutzeransturm zu verzeichnen. Das sei durchaus verständlich, so der der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI): Viele Menschen hätten gerade gegenwärtig „ein überwältigendes Interesse an einer neuen diskursiven Plattform, die spannende Kommunikation und den ungezwungenen Austausch mit anderen verspricht“. Diese App werfe jedoch viele Fragen zur Wahrung der Privatsphäre der Nutzer und dritter Personen auf.

Prof. Dr. Johannes Caspar

HmbBfDI

HmbBfDI Prof. Dr. Johannes Caspar: App darf weder eigene noch fremde Rechte verletzen!

Zweifel am Datenschutz der App

So würden die Adressbücher in den Mobilfunkgeräten von jenen Nutzern, welche andere Personen einladen, automatisch ausgelesen und durch die Betreiber in den USA gespeichert. Dadurch gerieten Kontaktdaten von zahlreichen Menschen, ohne dass diese überhaupt mit der App in Kontakt kämen, in fremde Hände, wo sie dann zu Zwecken der Werbung oder Kontaktanfragen verwendet werden könnten.
Die Betreiber speicherten nach eigenen Angaben zudem die Mitschnitte aller in den verschiedenen Räumen geführten Gespräche, um Missbräuche zu verfolgen, ohne dass die näheren Umstände transparent würden. Anbieter indes, welche sich an europäische Nutzer richten, müssten deren Rechte auf Information, Auskunft, Widerspruch und Löschung achten.

Auch diese App muss Regeln auf dem Spielfeld Europa beachten

Gleichzeitig bestehe die Pflicht, die technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten zu gewährleisten. An all dem bestünden derzeit bei der „Clubhouse“-App einige Zweifel. Der HmbBfDI hat sich daher nach eigenen Angaben mit den anderen deutschen Aufsichtsbehörden abgestimmt und hierzu einen Katalog von Fragen an die Betreiber in Kalifornien übersandt, um die Einhaltung des europäischen Datenschutzrechts zu überprüfen.
„Es kommt leider immer wieder vor, dass Anbieter aus den USA auf den europäischen Markt drängen oder einfach nur mit ihren Produkten und Dienstleistungen bei uns erfolgreich sind, ohne die grundlegendsten datenschutzrechtlichen Vorgaben des europäischen Digitalmarktes einzuhalten“, so Prof. Dr. Johannes Caspar, der HmbBfDI. Hierbei gelte es, zügig darauf hinzuweisen, „welche Regeln auf dem Spielfeld Europa gelten und diese auch durchzusetzen“. Es sei im Interesse aller europäischen Nutzer, Dienste in Anspruch nehmen zu können, „die weder eigene noch fremde Rechte verletzen und die nicht erst nach Jahren erfolgreicher Nutzerbindung in Europa sich den Prinzipien des Schutzes der Privatheit öffnen“, betont Caspar.

Weitere Informationen zum Thema:

datensicherheit.de, 26.01.2021
TikTok: Erneut Schwachstelle entdeckt

datensicherheit.de, 28.11.2020
Supergrundrecht Datenschutz: Ein kritischer HmbBfDI-Faktencheck



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