Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Dienstag, Mai 19, 2020 20:52 - noch keine Kommentare
Bundesverfassungsgericht: Grundsatzurteil zum BND-Gesetz
Strategische Auslandsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst auf dem Prüfstand
[datensicherheit.de, 19.05.2020] Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) betont, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 2020 ein „Grundsatzurteil über die künftige Auslandsaufklärung des Bundesnachrichtendienstes (BND)“ darstellt. Durch die Enthüllungen von Edward Snowden über die staatlichen Programme von Massenüberwachung insbesondere von NSA und GCHQ im Jahr 2013 sei das globale Ausmaß der Auslands-Fernmeldeaufklärung durch Nachrichten- und Geheimdienste öffentlich bekannt geworden.
Prof. Dr. Johannes Caspar: Urteil im Kontext der Enthüllungen von Edward Snowden 2013…
Telekommunikationsdaten zur Überwachung anlasslos erhoben
Telekommunikationsdaten würden zur nachrichtendienstlichen Überwachung anlasslos erhoben und durch Nutzung besonderer Suchbegriffe, sogenannter Selektoren, ausgewertet sowie umfassend zwischen den Geheimdiensten unterschiedlicher Staaten ausgetauscht.
Die rechtsstaatliche Kritik an dieser „massenhaften Telekommunikationsdatenauswertung von Ausländern im Ausland durch die sogenannte strategische Ausland-zu-Ausland-Telekommunikationsüberwachung“ habe in der Folge eine intensive Diskussion auch über die Beteiligung des BND an dieser Praxis ausgelöst.
2016 novelliertes BND-Gesetz in wesentlichen Punkten verfassungswidrig
Gegen das 2016 novellierte BND-Gesetz, welches zwischenzeitlich die strategische Telekommunikationsüberwachung auf eine gesetzliche Grundlage stellen sollte, sei Verfassungsbeschwerde eingelegt worden – dieses sei nun am 19. Mai 2020 vom Bundesverfassungsgericht „in wesentlichen Punkten für verfassungswidrig erklärt“ worden. Jedoch bestehe eine Frist bis zum 31. Dezember 2021, mit der das Gericht „zur Sicherung der politischen Handlungsfähigkeit die Vorschriften fortgelten lässt“.
Das Bundesverfassungsgericht weise in seinem heutigen Urteil die verbreitete Auffassung der Praxis zurück, Grundrechte seien im Bereich der Ausland-zu-Ausland-Aufklärung nicht anwendbar. Soweit sich die deutsche Staatsgewalt auf Personen, die nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen und sich zudem außerhalb des Staatsgebiets befinden, erstreckt, sei diese gehalten, die Grundrechte als Individualrechtsgarantien, insbesondere Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz, auch bei der strategischen Fernmeldeaufklärung zu beachten.
Strategische Auslandsaufklärung kann durchaus mit Grundgesetz vereinbar sein
Neben dem formellen Verstoß gegen das sogenannte Zitiergebot wegen Nicht-Benennung der das Grundrecht des Telekommunikationsgeheimnisses einschränkenden Vorschriften des BND-Gesetzes verstießen die Regelungen zur Fernmeldeaufklärung auch inhaltlich gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze der Bestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit. Dies gelte entsprechend für die Kooperation mit anderen Geheimdiensten und die Praxis der Datenübermittlung an diese.
Zwar mache das Bundesverfassungsgericht deutlich, „dass die strategische Auslandsaufklärung durchaus mit dem Grundgesetz vereinbar sein kann“. Die momentane Ausgestaltung der Normen, die eine pauschale und geographisch unbegrenzte Überwachung von Individualkommunikation ermöglicht, sei jedoch nicht zulässig.
Rechtmäßige Auslandsaufklärung erfordert klare und bestimmte Vorgaben
Eine rechtmäßige Auslandsaufklärung erfordere vielmehr klare und bestimmte Vorgaben durch den Gesetzgeber. Die Zwecke der Datenerhebung zur Überwachung seien hinreichend präzise zu bestimmen. U.a. müsse die Datenauswertung unverzüglich erfolgen und für die Auswahl der Suchbegriffe und der Auswertung müssten begrenzende Kriterien festgelegt werden.
Klare Löschungsverpflichtungen und enge Prüfpflichten seien vorzusehen. Die Datenübermittlung aus der strategischen Überwachung müsse künftig mit anlassbezogenen Eingriffsschwellen begrenzt werden. Der bisherige pauschale „Ringtausch“ der Daten mit anderen Geheimdiensten sei künftig so nicht mehr zulässig. Bei der Übermittlung an andere ausländische Stellen müsse eine „Adäquanzprüfung“ den rechtsstaatlichen Umgang mit Daten und die Einhaltung der Menschenrechte auf Empfängerseite sicherstellen.
Urteil künftiger Gradmesser und Orientierungsrahmen für Nachrichtendienste im rechtsstaatlichen Gefüge
„Schließlich muss eine unabhängige Kontrolle der strategischen Auslandsüberwachung erfolgen, die das individuelle Rechtsschutzdefizit gegenüber Nachrichtendiensten kompensiert und gerichtsähnliche Eingriffsbefugnisse gegenüber Überwachungsmaßnahmen bereithält“, so der HmbBfDI, Prof. Dr. Johannes Caspar. Er führt aus: „Das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist eine späte Antwort auf die Enthüllungen von Edward Snowden. Manchmal braucht der Rechtsstaat einen langen Atem. Das Urteil ist ein künftiger Gradmesser und Orientierungsrahmen für die Nachrichtendienste im rechtsstaatlichen Gefüge. Es verlängert eine beschränkte staatsgerichtete Sichtweise im Umgang mit Grundrechten auf die universelle Schutzdimension der Menschenrechte.“
Insbesondere der Austausch von Kommunikationsdaten ausländischer Bürger zwischen unterschiedlichen Nachrichtendiensten sei künftig so nicht mehr möglich. „Es kommt nun alles darauf an, wie die neuen Regelungen zur Auslandsaufklärung die vielen verfassungsgerichtlichen Vorgaben umsetzen werden“, so Professor Caspar.
Weitere Informationen zum Thema:
datensicherheit.de, 19.05.2020
BND-Gesetz: eco begrüßt Urteil des Bundesverfassungsgerichts
datensicherheit.de, 19.05.2020
Bundesverfassungsgericht: Ausland-Fernmeldeaufklärung nach BND-Gesetz verfassungswidrig
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