Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Donnerstag, Februar 7, 2019 20:59 - noch keine Kommentare
Bundeskartellamt geht gegen facebook vor
Datenschutzwidrige Geschäftspraktiken unvereinbar mit fairem Wettbewerb
[datensicherheit.de, 07.02.2019] Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) nimmt Stellung zum Beschluss des Bundeskartellamts 1 vom 7. Februar 2019, wonach wesentliche Teile des Geschäftsmodells von facebook als unzulässig bewertet werden. Diese Entscheidung betrifft demnach die massiven Datensammlungen über Nutzer außerhalb von facebook, einerseits durch andere Unternehmen der facebook-Gruppe wie WhatsApp und Instagram, andererseits auf unzähligen Webseiten von dritten Unternehmen.
„Tatbestände des Wettbewerbsmissbrauchs“
Die Zusammenführung von Daten hinter dem Rücken der Nutzer, die intransparenten Verfahren und fehlenden bzw. unwirksamen Einwilligungen der Nutzer seien aus datenschutzrechtlicher Hinsicht „nicht zulässig“ und würden nun auch als „Tatbestände des Wettbewerbsmissbrauchs“ geahndet.
Der Datenaustausch zwischen facebook und den Tochterunternehmen wie z.B. WhatsApp sei eine Datenübermittlung, für die es einer Rechtsgrundlage bedürfe. Im Datenschutz gebe es „kein Konzernprivileg“ – und allein das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit reiche nicht, um Nutzerdaten nach Belieben auszutauschen.
Vorgehen des Kartellamts „eine konsequente Reaktion“
Aus HmbBfDI-Sicht ist das Vorgehen des Kartellamts „eine konsequente Reaktion“ auf die Strategie von facebook, Wachstum auf Kosten des Daten- und Verbraucherschutzes zu erzielen und die somit gegen den fairen Wettbewerb gerichtet sei. Dies zeige, wie eng Datenschutz und Wettbewerbsrecht mittlerweile zusammengewachsen seien.
„Die heutige Entscheidung macht klar: Datenschutzwidrige Geschäftspraktiken und fairer Wettbewerb schließen sich aus. facebook wird bei der Zusammenführung von Daten aus Drittquellen das Selbstbestimmungsrecht der Nutzer auch aus Wettbewerbsgründen berücksichtigen müssen“, führt der HmbBfDI, Prof. Dr. Johannes Caspar, aus.
Daten- und Verbrauchschutz in der EU nicht auf Dauer zu unterlaufen
„Datenschutz und Verbrauchschutz lassen sich in der EU nicht auf Dauer unterlaufen. Dass der Konzern sich nunmehr auf die Europäische Datenschutzgrundverordnung und die Zuständigkeit der irischen Datenschutzkommission verweist, ist schon bemerkenswert. Dort liegen bereits zahlreiche Verfahren, in denen es um den Vorwurf erheblicher Verstöße gegen das EU-Datenschutzrecht durch facebook und verschiedene Tochterunternehmen geht“, so Caspar.
Zudem sei es ein Irrtum zu glauben, diese Verfahren würden allein durch die irische Datenschutzkommission entschieden. Diese müsse als federführende Behörde zwar einen Entscheidungsentwurf erarbeiten. „Soweit andere Datenschutzbehörden damit nicht einverstanden sind, liegt die Entscheidungskompetenz beim Europäischen Datenschutzausschuss.“
Weitere Informationen zum Thema:
Bundeskartellamt, 07.02.2019
Bundeskartellamt untersagt Facebook die Zusammenführung von Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen / Bundeskartellamt hat Facebook weitreichende Beschränkungen bei der Verarbeitung von Nutzerdaten auferlegt
datensicherheit.de, 01.10.2018
Facebook-Angriff erfolgt über typische Sicherheitslücke
datensicherheit.de, 25.07.2018
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