Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Dienstag, Juni 30, 2020 21:53 - noch keine Kommentare
Anonymisierung: Konsultationsverfahren erfolgreich
Der BfDI, Prof. Ulrich Kelber, dankt für rege Teilnahme
[datensicherheit.de 30.06.2020] Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Prof. Ulrich Kelber, hat die Ergebnisse seines Konsultationsverfahrens zur Anonymisierung personenbezogener Daten veröffentlicht. Wichtigste Erkenntnis sei, dass die Anonymisierung von personenbezogenen Daten mit einer entsprechenden Rechtsgrundlage grundsätzlich möglich wäre – auch im Telekommunikationssektor. „Eine Verpflichtung zur unverzüglichen Löschung ist durch eine Anonymisierung erfüllbar, hier ist allerdings ein strengerer Maßstab anzulegen“, erläutert der BfDI.
Prof. Ulrich Kelber: Anonymisierung personenbezogener Daten mit entsprechender Rechtsgrundlage grundsätzlich möglich
Rege Beteiligung am Konsultationsverfahren zur Anonymisierung
Professor Kelber freut sich nach eigenen Angaben „über die rege Beteiligung am Konsultationsverfahren“: Man habe viele Stellungnahmen aus Wirtschaft und Wissenschaft, von Behörden und der Zivilgesellschaft erhalten.
BfDI-Positionspapier zur Anonymisierung publiziert
„Die verschiedenen Ansichten spiegeln dabei die Komplexität des Themas wider. Nach Auswertung aller Beiträge veröffentlichen wir jetzt unser Positionspapier, um für mehr Rechtssicherheit bei den von mir beaufsichtigten Stellen zu sorgen. Ich bedanke mich bei allen, die sich an unserem ersten Konsultationsverfahren beteiligt haben.“
Anonymisierung trotz hoher praktischer Bedeutung nur rudimentär geregelt
Der BfDI hatte demnach den Bedarf für eine Positionierung gesehen, „da die Anonymisierung trotz ihrer hohen praktischen Bedeutung nur rudimentär geregelt ist“. Die DSGVO enthalte lediglich den Hinweis, „dass deren Regelungen nicht für anonyme Informationen gelten“.
Analyse abstrakter Datensätze oft ausreichend
Für viele Forschungsprojekte und Geschäftsmodelle sei die Analyse von abstrakten Datensätzen ausreichend, „selbst wenn der Personenbezug aufgehoben wurde“. Die Anonymisierung könne als ein Mittel angesehen werden, im Einzelfall eine Verarbeitung von Daten überhaupt erst zu ermöglichen. Die Beachtung der datenschutzrechtlichen Grundsätze und insbesondere die Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus seien dabei so wichtig wie selbstverständlich.
Weitere Informationen zum Thema:
BfDI Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Anonymisierung – Eine Standortbestimmung zwischen der DSGVO und dem TKG
datensicherheit.de 28.06.2020
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