Aktuelles, Experten - geschrieben von am Dienstag, Januar 21, 2025 17:29 - noch keine Kommentare

Bundestagswahl 2025: Politische Parteien dürfen Adressen zweckgebunden für Wahlwerbung nutzen

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz erläutert Voraussetzungen und Widerspruchsrecht im Kontext der bevorstehenden Bundestagswahl am 23. Februar 2025

[datensicherheit.de, 21.01.2025] Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI RLP) geht in seiner aktuellen Stellungnahme auf die bevorstehende Bundestagswahl am 23. Februar 2025 ein, denn in deren Vorfeld werden wohl demnächst nicht nur Wahlbenachrichtigungen in den Hauspostkästen landen, sondern bei vielen Bürger dann auch postalische Wahlwerbung politischer Parteien. „Die Adressdaten dafür kommen von den Meldeämtern. Ist das erlaubt?“ Der LfDI RLP hat die wichtigsten Fragen und Antworten zur Zulässigkeit der Adressweitergabe und zum Widerspruchsrecht zusammengestellt und veröffentlicht:

Politische Parteien sind im Vorfeld einer Wahl nicht an die sonst übliche Einwilligung vor der Weitergabe von Adressen gebunden

„Werbung ist nicht gleich Werbung!“ Es sei zutreffend, dass Adressen aus dem Melderegister für Werbezwecke nur mit Einwilligung der Betroffenen an Private weitergegeben werden dürften. Für politische Parteien sei die Rechtslage jedoch eine andere: „Wer keine Wahlwerbung möchte, muss selbst aktiv werden und beim Bürgerbüro/Meldeamt Widerspruch gegen die Weitergabe seiner Anschrift erheben!“ Eine Unterrichtung über das Widerspruchsrecht habe bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung (z.B. in einem Mitteilungsblatt) zu erfolgen.

Aufgrund der wichtigen Bedeutung politischer Parteien im demokratischen Gefüge, welche sogar im Grundgesetz verankert sei (s. Art. 21 GG), habe sich der Gesetzgeber für diese Form der Privilegierung entschieden. Der § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz sehe daher vor, dass eine Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Adressdaten von Wahlberechtigten übermitteln dürfe.

Der Widerspruch sei an keine bestimmte Form gebunden, kostenlos und zeitlich unbefristet; eine Begründung sei nicht erforderlich (s. § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz). Die Kommunen hielten entsprechende Formulare – teilweise auch online – vor (Beispiel der Stadt Mainz s.u.).

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Abbildung: Stadtverwaltung Mainz

Beispiel für einen kommunalen Antrag auf Einrichtung einer Auskunfts-/Übermittlungssperre

Welche Daten Parteien erhalten – Auskunft beschränkt auf Wahlberechtigte

Die Auskunft sei beschränkt auf Wahlberechtigte. Weiterhin müssten die Parteien eine altersmäßige Eingrenzung vornehmen, „also z.B. alle Erstwählenden oder alle Wählerinnen und Wähler ab dem 65. Lebensjahr“. Von diesem Personenkreis dürften dann Vor- und Nachname sowie die derzeitige Anschrift weitergegeben werden (s. § 44 Bundesmeldegesetz).

„Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre wegen einer Gefahrensituation eingetragen ist, werden nicht übermittelt.“

Parteien dürften die Melderegisterdaten nur zum Zweck der Werbung für die bevorstehende Wahl verwenden: „Innerhalb eines Monats nach der Wahl sind die Daten zu löschen (§ 50 Abs. 1 Satz 3 Bundesmeldegesetz).“ Die Daten dürften also insbesondere nicht in eine eigene Adressdatenbank eingepflegt werden.

Weitere Informationen zum Thema:

Landeshauptstadt Mainz, Stadtverwaltung Mainz
Antrag auf Einrichtung einer Auskunfts-/ Übermittlungssperre (BEISPIEL)

Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland / Art 21

Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz
Bundesmeldegesetz (BMG) / § 44 Einfache Melderegisterauskunft

Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz
Bundesmeldegesetz (BMG) / § 50 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen



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