Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Dienstag, April 26, 2022 20:21 - noch keine Kommentare
TeleTrusT warnt: Fahrlässige Unternehmen gefährden Know-how-Schutz
Stellvertretender TeleTrusT-Vorstandsvorsitzender warnt vor Unterschätzung des breiten Anwendungsbereichs des Geschäftsgeheimnisschutz-Gesetzes
[datensicherheit.de, 26.04.2022] Der Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT) unterstreicht in seiner aktuellen Stellungnahme, „dass auch nach drei Jahren Geltung des Geschäftsgeheimnisschutz-Gesetzes viele Unternehmen die Anforderungen an den Schutz nicht kennen oder nicht wirksam umsetzen“:
Schutz von Know-how, Betriebsgeheimnissen und internem Sonderwissen laut TeleTrusT europaweit auf neue Stufe gehoben
Vor genau drei Jahren sei das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten.
„Damit wurde der Schutz von Know-how, Betriebsgeheimnissen und internem Sonderwissen europaweit auf eine neue Stufe gehoben.“
Geschäftsgeheimnisse könnten mannigfache Informationen sein, z.B. aus den Bereichen Entwicklung, Fertigung, Vertrieb, Marketing, Forschung und nicht zuletzt IT und auch IT-Sicherheit.
TeleTrusT: Geheimnisse im Unternehmen auch tatsächlich schützen!
Inzwischen lägen die ersten Gerichtsurteile vor. RA Karsten U. Bartels LL.M., stellvertretender TeleTrusT-Vorstandsvorsitzender und Leiter der TeleTrusT-AG „Recht“ erläutert: „Es zeigt sich, dass der gesetzliche Schutz von Know-how Zähne hat. Während es nach dem alten Recht oft schwierig war, darzulegen und zu beweisen, dass ein Geheimnis rechtswidrig verwendet worden ist, erleichtert die neue gesetzliche Grundlage diesen Schritt erheblich.“
Viele Unternehmen unterschätzten jedoch zum einen den breiten Anwendungsbereich des Gesetzes und damit „die Vielfältigkeit der Informationen, die geschützt werden können“.
Zum anderen zeige sich eine Herausforderung auf anderer Ebene: „Der neue Schutz des Geschäftsgeheimnisses setzt voraus, dass die Geheimnisse im Unternehmen auch tatsächlich geschützt werden.“
TeleTrusT sieht Informations- und IT-Sicherheit einmal mehr im Blickpunkt jeder Geschäftsführung
Es seien also technische und organisatorische Maßnahmen, sogenannte angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, zu ergreifen und nachweisbar zu dokumentieren, wenn der Schutz gegenüber Dritten in Anspruch genommen werden soll.
„Gibt es diese Maßnahmen nicht im gesetzlichen Umfang oder können sie im Verfahren nicht nachgewiesen werden, wird der Prozess verloren“, stellt Bartels klar.
Damit rücke die Informations- und IT-Sicherheit einmal mehr in den Blickpunkt einer jeden Geschäftsführung. Ohne IT-Sicherheit lasse sich ein Geschäftsgeheimnis weder tatsächlich bewahren noch rechtlich schützen.
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