Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Mittwoch, Juli 19, 2017 22:03 - noch keine Kommentare
Sofortüberweisung: Bundesgerichtshof bestätigt Auffassung der Verbraucherzentrale
Rechte der Verbraucher beim Bezahlen im Internet gestärkt
[datensicherheit.de, 19.07.2017] Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) weist in einer aktuellen Mitteilung darauf hin, dass die DB Vertrieb GmbH bei Flugreisebuchungen über die Reiseplattform „start.de“ die „Sofortüberweisung“ nicht als einzige kostenlose Bezahlmethode anbieten darf. Dies habe der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer vzbv-Klage gegen dieses Praxis entschieden.
Sensible Daten an externen Dienstleister übermittelt
„Das Urteil stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Bezahlen im Internet. Die einzige kostenlose Bezahlmöglichkeit darf Verbraucher nicht zwingen, gegen das Verbot ihrer Bank zu verstoßen, sensible Daten an einen externen Dienstleister zu übermitteln“, betont Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. Mit diesem Gratisangebot habe „start.de“ Verbraucher in ein „Haftungsrisiko“ gedrängt.
Kontodaten abgefragt
Die Reiseplattform hatte demnach das Bezahlen mit Kreditkarte nur gegen ein zusätzliches Entgelt angeboten: In dem Fall, der Anlass für die Klage des vzbv gewesen sei, 12,90 Euro – bei einem Reisepreis von 120,06 Euro.
Allerdings habe man auch kostenlos per „Sofortüberweisung“ bezahlen können. Hierzu habe sich ein Dialogfenster geöffnet – eingegeben werden sollten die Kontodaten inklusive PIN und TAN. Damit habe der Anbieter, die Sofort AG, dann unter anderem den Kontostand und den Disporahmen geprüft und ermittelt, ob der Kunde andere Konten hatte.
Eingabe von PIN und TAN auf Website eines Dritten untersagt
Der BGH habe diese Praxis der DB Vertrieb GmbH nun für unzulässig erklärt. Damit habe das Gericht die Auffassung des vzbv bestätigt, wonach die einzige kostenlose Zahlungsart Verbraucher nicht dazu zwingen dürfe, mit einem nicht beteiligten Dritten in vertragliche Beziehungen zu treten und diesem hochsensible Finanzdaten zu übermitteln – zumal dies gegen die vertragliche Vereinbarung mit ihrer Bank verstoße.
Den AGB zufolge hätten Verbraucher davon ausgehen müssen, dass ihnen die Eingabe von PIN und TAN auf der Website eines Dritten untersagt sei. Das Geschäftsmodell „Sofortüberweisung“ könne zwar weiter betrieben werden, den Kunden müssten jedoch weitere kostenlose Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden.
Berufungsurteil des OLG Frankfurt aufgehoben
Mit seinem Urteil habe der BGH das Berufungsurteil des OLG Frankfurt aufgehoben und die Berufung gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Juli 2017, KZR 39/16.
Weitere Informationen zum Thema:
verbraucherzentrale Bundesverband, 10.07.2015
„Sofortüberweisung“ als einziges kostenfreies Zahlungsmittel unzumutbar
datensicherheit.de, 28.03.2017
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