Aktuelles, Experten - geschrieben von am Montag, Februar 13, 2012 21:57 - noch keine Kommentare

Peter Schaar: ACTA wird erhebliche Auswirkungen auf die Rechtspraxis haben

Staaten verpflichten sich zu wirksamen Maßnahmen gegen alle an vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen in irgendeiner Weise Beteiligten

[datensicherheit.de, 13.02.2012] Peter Schaar bekennt in seiner aktuellen Stellungnahme, dass er die Brisanz des „Handelsübereinkommens zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie“ (ACTA) recht spät erkannt hat. Nach den durch das Europäische Parlament durchgesetzten Entschärfungen, insbesondere nach dem Verzicht auf ein obligatorisches „Three Strikes“-Modell nach französischem Vorbild), schien ihm und anderen Beobachtern aus der Diskussion die Luft rausgewesen zu sein…
Zwar werde in dem Abkommenstext an verschiedenen Stellen darauf hingewiesen, dass Vorschriften zur Wahrung der Privatsphäre unberührt blieben. Andererseits mache schon Art. 2 klar, dass es allen Unterzeichnern unbenommen sei, Maßnahmen zu treffen, die über das Abkommen selbst hinausgingen. Dem gegenüber stünden eine Vielzahl eher vager Vorgaben, die den Vertragsstaaten zwar ein bestimmtes Verhalten nahelegten, diese aber nicht dazu verpflichteten. Insofern ähnele das Abkommen weitgehend eher einer politischen Willenserklärung als einer völkerrechtlich verbindlichen Norm, so Schaar.
Auch wenn also durch ACTA die Vertragsstaaten nicht verpflichtet werden, zur Durchsetzung des geistigen Eigentums die Internetnutzung zu kontrollieren und dabei sogar die übertragenen Inhalte zu überwachen oder Kommunikationsdaten auf Vorrat zu speichern, lege das Abkommen entsprechende Maßnahmen doch nahe – denn die Staaten verpflichteten sich zu wirksamen Maßnahmen gegen alle an Urheberrechtsverletzungen in irgendeiner Weise Beteiligten. So müssten etwa Anbieter von Internetdiensten geschützte Nutzungsdaten, Telekommunikationsunternehmen und sogar Verkehrsdaten der Telekommunikation offenlegen. Kritisch zu beurteilen sei auch, dass nach dem Abkommen ein weitgehend reibungsloser Austausch – auch personenbezogener – Daten zwischen den Vertragsparteien vorgesehen sei, unabhängig von rechtstaatlichen Garantien im Empfängerland.
Der deutsche Gesetzgeber werde zwar durch ACTA nicht zu Rechtsänderungen verpflichtet, aber das Abkommen werde erhebliche Auswirkungen auf die Rechtspraxis haben, warnt der Bundesdatenschutzbeauftragte. Dabei sei besonders gravierend, dass viele Internetdienste eben nicht mehr national erbracht würden und dementsprechend nicht mehr durch nationales Recht abschließend normiert werden könnten. Dass die durch ACTA geforderten bzw. geförderten Maßnahmen gravierende Auswirkungen auf den Datenschutz und das Fernmeldegeheimnis haben werden, hält Schaar für „mehr als wahrscheinlich“.

Weitere Informationen zum Thema:

Datenschutz FORUM, 12.02.2012
Peter Schaar / ACTA und der Datenschutz



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