Aktuelles, Experten - geschrieben von cp am Dienstag, Oktober 25, 2011 17:54 - noch keine Kommentare
Steuerabkommen Deutschland-Schweiz – Gewinner und Verlierer
Erpresserischer Handel mit Steuerdaten wird nur unwesentlich eingeschränkt
Ein Gastbeitrag von Dr. Wolfgang Lipps
[datensicherheit.de, 25.10.2011] Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble und die Schweizer Finanzministerin Dr. Eveline Widmer-Schlumpf haben am 21. September 2011 ein Steuerabkommen unterzeichnet, das den schönen, aber irreführenden Namen „Abkommen… über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt“ trägt. Der Text steht online auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen zum Download bereit. Die Bundesregierung nennt das Abkommen ein „gutes Verhandlungsergebnis für beide Staaten“, aber ein Blick in Google unter Steuerabkommen Schweiz Deutschland zeigt in den ca. 3.240.000 Ergebnissen eine überwiegende Fülle teils kritischer teils negativer Stimmen.
Noch müssen die Parlamente in Bern und Berlin zustimmen, damit das Abkommen am 1. Januar 2013 in Kraft treten kann. Auch ist die Zustimmung jedenfalls des Bundesrates ungewiss. Aber die schweizerischen Banken reagieren schon auf diese für sie einigermaßen unangenehme Zukunft – in völlig rechtswidriger Weise verweigern sie deutschen Anlegern bereits jetzt jedenfalls die Auszahlung von Barbeträgen und verschleudern damit alles Vertrauen, das sie vollmundig einforderten, als sie in den vergangenen Jahren landauf, landab unter Berufung auf ihr Bankgeheimnis und vor allem ihre unbedingte schweizerische Rechtschaffenheit Steuervermeidungsberatung in großem Umfange betrieben. Für den deutschen Fiskus ist das in der Tat ein „gutes Ergebnis“, für die Schweiz eher nicht.
Einige Eckpunkte:
Das Abkommen sieht vor, dass sogenanntes „Schwarzgeld“ rückwirkend und in der Zukunft laufend besteuert wird, dass deutschen Behörden weitgehende Auskunftsrechte eingeräumt werden und dass Strafverfahren weitgehend vermieden werden.
Pauschale Besteuerung von Altvermögen
„Schwarzgeld“ soll pauschal nachversteuert und die Steuerschuld damit abgegolten werden. Je nach Höhe des Anfangs- und Endvermögens und der Anlagedauer werden dafür einmalig Abgaben zwischen 19 und 34 Prozent, durchschnittlich also 25,5 Prozent, erhoben. Eine Selbstanzeige bleibt weiter möglich und ist häufig, jedenfalls in Fällen von ursprünglich versteuertem Vermögen oder von Erbschaften und Schenkungen, vorteilhafter. Bei Stiftungen, Trusts, Aktiengesellschaften und dergleichen erfolgt, wenn immer möglich, der Durchgriff durch die juristische Person.
Wird das Vermögen allerdings vor dem 31. Dezember 2012 abgezogen (was, wie gesagt, jedenfalls nicht durch Barabhebung gelingen wird), dann gilt das Abkommen nicht. Allerdings meldet die Schweiz Länder, in die vorwiegend Vermögen abgezogen wird – dem wird die Bundesrepublik sicher nachgehen.
Wer die pauschale Abgabe nach Art. 7 vermeiden will, kann eine freiwillige Meldung abgeben. Die Kunden teilen ihrer Bank mit, welchen Weg sie gehen wollen. Sagt der Kunde nichts, erfolgt die einmalige Nachversteuerung. Die freiwillige Meldung nach Art. 9 geht über die schweizerische Steuerverwaltung an die Bundesrepublik und gilt als strafbefreiende Selbstanzeige – allerdings mit Ausnahmen.
Kundendaten bleiben anonym. Ein späterer Vermögenserwerb muss aber nach deutschem Steuerrecht gemeldet werden.
Die Gutschrift der Einmalzahlung auf dem Abwicklungskonto der Bank bringt im Hinblick auf die betroffenen Vermögenswerte folgende Steuerschulden zum Erlöschen: Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer. Ausnahmen gelten bei Vermögen aus Verbrechen oder bei bereits bestehendem Anfangsverdacht (s. Steuer-CD!).
Bankmitarbeiter, Aktiengesellschaften oder andere Mitwirkende sind straffrei.
Zukünftige (laufende) Besteuerung
Kapitaleinkünfte werden zukünftig mit 26,375 Prozent beteuert. Damit soll eine Gleichbehandlung der Steuerbelastung in Deutschland und der Schweiz erreicht werden. Die Schweizer Bank ist damit eine Erhebungsstelle für die Abgeltungsteuer an den deutschen Fiskus, aber anonymisiert, solange das Vermögen nicht verschenkt oder vererbt wird. Das Vermögen mit seinen Erträgen muss während der Abgeltungsteuer in der Steuererklärung nicht aufgeführt werden.
Die Banken in der Schweiz werden zu erhöhter Mitwirkung verpflichtet. Außerdem ist eine Vorauszahlung der Schweizerischen Banken in Höhe von zwei Milliarden Euro vereinbart – Art. 15.
Auskunftsrechte der deutschen Behörden
Sie finden sich im Abkommen in Art. 31 unter der bescheidenen Überschrift „Sicherung des Abkommenszwecks“. Auskünfte werden angefordert unter Angabe der Person und eines „plausiblen Anlasses“, der immer dann vorliegt, wenn die deutsche Behörde es auf Grund des Gesamtbildes der Umstände für notwendig erachtet, Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Diese sehr ambivalente Formulierung wird nur unzulänglich entschärft durch die Bestimmung „Ersuchen in´s Blaue hinein sind ausgeschlossen“, was ja wohl selbstverständlich ist. Der so Untersuchte muss allerdings unterrichtet werden und kann den Rechtsweg beschreiten – wie genau, ist noch offen. Aber dieser Rechtsweg ist auch in der Schweiz möglich, weil auch die Schweiz die betroffene Person unterrichten muss.
Die Anzahl der Ersuchen wird beschränkt. Dies und weitere Arbeiten werden einem gemeinsamen Ausschuss übertragen.
Schlussbemerkung
Gewinner und Verlierer dieses Abkommens sind verteilt. Die Schweiz erkauft sich etwas Ruhe und einen erleichterten Zugang ihrer Banken zu deutschen Markt – ein relativ geringer Vorteil. Deutschland erhält einige Milliarden Euro Vorauszahlung und interessante Angeltungsbeträge, die allerdings wieder sicherlich hinter dem zurückbleiben werden, was sich der Fiskus so erhoffen mag. Das Vertrauen in schweizerische Banken dürfte stark beeinträchtigt sein. Größere Vermögen werden dem Abkommen und damit der Besteuerung wieder mit Leichtigkeit ausweichen, und auf Rechtsanwälte und Steuerberater kommen wie schon bei der überkomplizierten Amnestie neue Aufgaben zu.
Der erpresserische Handel mit Steuerdaten wird nur unwesentlich eingeschränkt, wenn überhaupt, denn am Ende des Abkommens gibt die Bundesrepublik die listige Erklärung ab, „dass sich die deutschen Finanzbehörden nicht aktiv um den Erwerb von bei Banken in der Schweiz entwendeten Kundendaten bemühen werden“. Das unterbindet mal gerade die sog. „Fishing Expeditions“, die ohnehin selten waren, aber öffnet dem „passiven“ Ankauf für gutes Geld natürlich weiterhin Tür und Tor.
Als eine weitere Waffe gegen Steuerhinterziehung und Schwarzgeld mag das Abkommen einigermaßen taugen, wenn es auch teilweise ungerecht weil amnestieähnlich ist. Sinnvoller als derartige Abkommen oder gesteigerte Finanzkontrollen wäre allemal ein vernünftiges faires und zumutbares Steuersystem – das aber wird jedenfalls in Deutschland weiterhin ein frommer Wunsch bleiben!
Dr. Wolfgang Lipps empfiehlt ein „faires und zumutbares Steuersystem“ für Deutschland.
Weitere Informationen zum Thema:
Bundesministerien der Finanzen, 21.09.2011
Schweiz und Deutschland unterzeichnen Steuerabkommen
Rechtsanwälte und Notarin Dr. Wolfgang und Astrid Lipps
– Wirtschaftsrecht – Handelsrecht – Gesellschaftsrecht – Steuerrecht – Immobilienrecht – Bank-und Börsenrecht – Kartellrecht – Jagdrecht –
Jun.i Institut für Jagd, Umwelt & Naturschutz UG
JagdrechtsBlog
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